Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar anerkannt, daß Zug-um-Zug-Geschäfte der Anfechtung nach § 30 und auch nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO entzogen sind (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 225 und 291; Koziol, Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung 86 und die dort in den FN 27 bis 29 angeführte Judikatur; SZ 62/15; SZ 64/73 mwN; 2 Ob 594/93); den vom späteren Gemeinschuldner als Dienstgeber und Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen fehlt aber von vornherein der für Zug-um-Zug-Geschäfte essentielle Leistungsaustausch (König aaO Rz 225 am Ende), weil die Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung (§ 4 Abs 1 ASVG) einem Versicherten ab dem Tag des Beginnes seiner Beschäftigung als Dienstnehmer bei einem Dienstgeber - unabhängig von der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber - zu erbringen sind. Die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht dient daher nur zur (Mit)Finanzierung der - alle Versicherten zu erbringenden - öffentlich-rechtlichen Leistungen, weshalb sie nicht als Gegenleistung im bürgerlich-rechtlichen Sinn angesehen werden kann. Das hat aber der Oberste Gerichtshof, wenn auch nur in einem "obiter dictum", bereits ausgesprochen (6 Ob 532/94).
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