OGH 1Ob337/97h

OGH1Ob337/97h24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hannelore Pitzal, Rechtsanwältin, Wien 4, Paulanergasse 9, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M***** Gesellschaft mbH, vormals *****, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wien 10, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr.Amhof und Dr.Damian Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 520.279,17 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11.September 1997, GZ 3 R 51/97k-14, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In Entsprechung der Vorjudikatur (6 Ob 532/94 = ÖBA 1995, 230; vor allem 4 Ob 1534/95 = RZ 1996/10 = ZIK 1995, 153 mwN) und der Lehre (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 225) vertraten die Vorinstanzen die Rechtsauffassung, zwar seien Zug-um-Zug-Geschäfte der Anfechtung nach § 30 und auch nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO entzogen, bei den von der späteren Gemeinschuldnerin als Dienstgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 58 Abs 2 ASVG eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen fehle aber von vornherein der für Zug-um-Zug-Geschäfte essentielle Leistungsaustausch, weil die Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung (§ 4 Abs 1 ASVG) einem Versicherten unabhängig von der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber zu erbringen seien und die nur zur (Mit-)Finanzierung der Leistungen dienende öffentlich-rechtliche Beitragspflicht keine Gegenleistung im bürgerlich-rechtlichen Sinn sei.

Zwar dient die außerordentliche Revision auch dazu, um beachtliche Argumente gegen eine bestehende Rspr ins Treffen zu führen, doch sieht sich der erkennende Senat in Kenntnis der Rechtsausführungen der beklagten Wiener Gebietskrankenkasse nicht veranlaßt, unter der angeregten Befassung eines verstärkten Senats von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen.

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