OGH 10ObS137/88 (RS0084792)

OGH10ObS137/8825.11.2016

Rechtssatz

Ein Kraftfahrer, dessen Kenntnisse nur unwesentlich über diejenigen hinausgehen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anlässlich der Führerscheinprüfung verlangt werden, übt keinen angelernten Beruf aus.

Auto

 

Normen

ASVG §255 Abs2 Bb

10 ObS 137/88OGH14.06.1988

Veröff: SZ 61/147 = SSV-NF 2/66

10 ObS 201/89OGH04.07.1989
10 ObS 161/89OGH06.06.1989
10 ObS 377/89OGH21.11.1989

Vgl auch

10 ObS 181/90OGH08.05.1990

Auch

10 ObS 169/90OGH29.05.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz bejaht. (T1) Veröff: SSV-NF 4/80

10 ObS 114/92OGH16.06.1992

Auch; Beisatz: Berufsschutz verneint, da lediglich Teiltätigkeiten des Lehrberufs des Denkmalreinigers, Fassadenreinigers und Gebäudereinigers verrichtet wurden. (T2) Veröff: SSV-NF 6/69

10 ObS 272/92OGH15.12.1992

Auch; Beisatz: Straßenbahnfahrer kein angelernter Beruf. (T3)

10 ObS 44/93OGH18.03.1993

Auch; Beisatz: Raupenfahrer, Baggerfahrer und Lastkraftwagenfahrer. (T4)

10 ObS 124/93OGH13.07.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers können an dem durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1987/396 geschaffenen Berufsbild des Lehrberufes Berufskraftfahrer gemessen werden. (T5)

10 ObS 257/93OGH18.01.1994

Auch; Beisatz: Ein Versicherter, der lediglich kleine Reparaturen am Lastkraftwagen durchführte, sonst nur bei Reparaturen mitgeholfen hat und keine selbständigen Mechanikerarbeiten verrichtet hat, besitzt nur Kenntnisse und Fähigkeiten, die lediglich Teilgebiete bzw Teile von Teilbereichen eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Berufskraftfahrern in viel weiterem Umfang verlangt wird. (T6)

10 ObS 39/94OGH15.02.1994

Auch

10 ObS 118/94OGH19.07.1994

Auch; Beis wie T6

10 ObS 221/94OGH18.10.1994

Beisatz: Autobusschauffeur im städtischen Liniendienst. (T7)

10 ObS 138/95OGH20.07.1995

Auch; Beisatz: Das Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508) umfaßt wie schon zur Zeit des Ausbildungsversuches (BGBl 1987/396) ausdrücklich die Kenntnis über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße, sodaß das völlige Fehlen solcher Kenntnisse wesentlich ist, auch wenn Lenker von Beförderungseinheiten in der Regel für ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht kommenden gefährlichen Güter besonders ausgebildet sein müssen (§ 40 Abs 1 GGSt). (T8)

10 ObS 197/95OGH31.10.1995

Auch

10 ObS 435/97mOGH13.01.1998

Vgl auch; Beis wie T5

10 ObS 65/99bOGH30.03.1999

Auch; Beis wie T7

10 ObS 80/99hOGH04.05.1999

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht und die dafür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe C stellen eine unabdingbare Voraussetzung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer dar. (T9)

10 ObS 104/99pOGH01.06.1999

Vgl auch

10 ObS 234/99fOGH05.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508; 1995/902 II 1998/152) zu messen. (T10); Beisatz: Berufsschutz verneint, wenn in der Praxis nur Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die lediglich Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches (hier: Berufskraftfahrer) umfassen. (T11)

10 ObS 256/99sOGH04.04.2000

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Das bloße Fehlen einer Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung kann der Annahme, ob der Kläger jemals im Beruf des Berufskraftfahrers angelernt wurde, nicht entgegenstehen. (T12)

10 ObS 200/01mOGH10.07.2001

Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Für die Ausübung des Berufes eines Autobuslenkers im städtischen Liniendienst sind Kenntnisse und Fähigkeiten, die den in einem Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich. (T13)

10 ObS 157/01pOGH28.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Lehrzeit für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" beträgt drei Jahre. (T14)

10 ObS 304/01fOGH25.09.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11

10 ObS 244/01gOGH04.09.2001

Vgl; Beis ähnlich wie T13

10 ObS 217/02pOGH18.07.2002
10 ObS 310/02iOGH17.09.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11

10 ObS 294/02mOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Gerade der Berufskraftfahrer benötigt nicht nur die für den Güternahverkehr erforderlichen Kenntnisse, sondern darüber hinausgehende Kenntnisse, die vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam sind. Das Fehlen dieser für die qualifizierte Tätigkeit des Berufskraftfahrers erforderlichen und auch in der Praxis verlangten Kenntnisse kann auch nicht durch Kenntnisse in der Bedienung von Spezialfahrzeugen und Spezialmaschinen aufgewogen werden. (T15)

10 ObS 267/02sOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Mangel an Kenntnissen von im Rahmen der Berufsausbildung vermittelten theoretischen Fächern fällt nur dann ins Gewicht, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die für die praktische Ausübung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Arbeitsmarkt erforderlich sind. Es ist daher im Verfahren festzustellen, wie weit solche Kenntnisse in der Praxis von gelernten Berufskraftfahrern tatsächlich verlangt werden sowie in welchem Umfang der Kläger über einschlägige Kenntnisse verfügt bzw ob und wieweit diese hinter den in der Praxis verlangten Kenntnissen zurückbleiben (SSV-NF14/36; 12/5). (T16)

10 ObS 63/03tOGH04.03.2003
10 ObS 260/03pOGH16.12.2003

Beis wie T5

10 ObS 85/09mOGH11.08.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt. (T17)

10 ObS 121/10gOGH14.09.2010

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer verneint. (T18)

10 ObS 151/10vOGH09.11.2010

Auch; Beis wie T15

10 ObS 23/11xOGH29.03.2011

Vgl auch; Beis wie T10

10 ObS 98/11aOGH08.11.2011

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Es handelt sich beim Beruf des Fuhrparkdisponenten um eine qualifizierte, den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhaltende Teiltätigkeit, sodass die Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist. (T19)

10 ObS 160/12wOGH20.11.2012

Vgl auch; Beis wie T19

10 ObS 152/16zOGH25.11.2016

Vgl auch; Beis wie T19

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_010OBS00137_8800000_001

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