Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 8/17, 8/103, 12/64, zuletzt 10 ObS 200/01m). Auch wenn man im Sinne der Revisionsausführungen berücksichtigt, dass der Kläger eine Lenkerberechtigung für das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht, von Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen besaß (vgl dazu auch seine entsprechenden Angaben gegenüber den medizinischen Sachverständigen S 1 in ON 7 und S 2 in ON 12), haben bereits die Vorinstanzen im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates zutreffend darauf hingewiesen, dass der ausschließlich im Personenverkehr tätig gewesene Kläger auf Grund seiner Spezialisierung mit wesentlichen Teilen des Berufsbildes "Berufskraftfahrer" nichts zu tun hatte und für seine Tätigkeit als Autobuschauffeur Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem im Lehrberuf "Berufskraftfahrer" erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers erstrecken sich somit nur auf Teilbereiche des Berufsbildes, weshalb ihm ein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zukommt. Der Kläger würde daher nur unter den in § 255 Abs 3 ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbestritten nicht vorliegen.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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