OGH 7Ob532/86 (RS0013007)

OGH7Ob532/8629.9.2016

Rechtssatz

Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Pflichtteilsforderung, etwa durch Verjährung, erloschen ist. Diese Prüfung bleibt dem Prozess über den Pflichtteilsanspruch vorbehalten.

Normen

ABGB §784
ABGB §804
ABGB §812 K
AußStrG §92 Abs1

7 Ob 532/86OGH10.07.1986

Veröff: RZ 1986/67 S 246 = NZ 1987,128

4 Ob 539/95OGH11.07.1995

Beisatz: Das gilt auch im Falle einer vom Erblasser ausgesprochenen Enterbung, betrifft doch deren Rechtswirksamkeit gleichermaßen das - einer Prüfung im Prozessweg vorbehaltene - materielle Pflichtteilsrecht. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/126

7 Ob 71/01vOGH18.04.2001

nur: Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen. (T2)<br/>Beisatz: Das Recht auf Inventarisierung kann weder durch Zweckmäßigkeitserwägungen noch durch Kostenaspekte eingeschränkt werden. (T3)

6 Ob 8/02yOGH16.05.2002

Auch; Beisatz: Das Recht auf Inventarisierung steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. (T4)

9 Ob 126/03zOGH22.10.2003

Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für den Einwand, die Pflichtteilsforderung sei bereits zwischen dem Erben und der Noterbin außergerichtlich verglichen worden. (T5)

7 Ob 282/03aOGH29.09.2004

Vgl auch

2 Ob 85/10dOGH21.10.2010

Auch; Beis wie T4 nur: Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. (T6)

3 Ob 119/11pOGH12.10.2011

Auch; Beis wie T5

6 Ob 205/12hOGH16.11.2012

Beis wie T6; Beisatz: Diese Auffassung ist auf den Fall eines beschränkten Erb‑ und Pflichtteilsverzichts jedenfalls dann zu übertragen, wenn die Auslegung dieses Vertrags nicht völlig zweifelsfrei ist und geltend gemacht wird, dieser Verzicht umfasse nicht nachträglich getätigte Investitionen in eine Liegenschaft. (T7)

8 Ob 49/13hOGH28.05.2013

nur T2

7 Ob 212/13xOGH11.12.2013

Auch; Beisatz: Die Eigenschaft als Noterbe ist demnach losgelöst von der Frage des tatsächlichen materiellen Bestands des Pflichtteilsanspruchs zu prüfen. (T8)

10 Ob 35/14sOGH17.06.2014

Beis wie T4; Beisatz: Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, hat kein Recht auf Inventur und Schätzung des Nachlasses, da er nicht mehr Noterbe ist, auch wenn der Erblasser ihn nachträglich testamentarisch bedacht hat. (T9)

2 Ob 178/15pOGH19.11.2015

Auch; Beisatz: Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB erfüllt sind. (T10)

2 Ob 183/15yOGH29.09.2016

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Das hat auch dann zu gelten, wenn der Noterbe nicht die Inventarisierung selbst beantragt, sondern im Rahmen seiner Parteistellung (nur) sonstige zulässige Anträge im Zusammenhang mit der Inventarisierung von Nachlassgegenständen stellt (Anträge „über das Inventar“). (T11); Veröff: SZ 2016/103

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00532_8600000_001

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