vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 759 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

2. Höhe

§ 759

Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)