OGH 8Ob49/13h

OGH8Ob49/13h28.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * verstorbenen A* P*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Erbin C* M*, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. April 2013, GZ 53 R 52/13f‑75, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:E104436

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der behauptete Verfahrensmangel liegt ‑ wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat ‑ nicht vor.

2. Auch mit ihren übrigen Ausführungen zeigt die erbantrittserklärte Erbin keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Gemäß § 165 Abs 1 AußStrG ist ein Inventar (vgl dazu 8 Ob 115/11m und 8 Ob 3/12t) unter anderem dann zu errichten, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde (Z 1), oder soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt (Z 6). Nach § 804 ABGB kann die Errichtung eines Inventars auch von einem Noterben verlangt werden (vgl auch § 784 ABGB). Das Antragsrecht steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist daher nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen (RIS‑Justiz RS0013007).

3.1 Pflichtteilsberechtigt sind nach § 762 ABGB unter anderem die Kinder des Erblassers. Der Vater eines Kindes ist unter anderem der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 138 [nunmehr § 144] Abs 1 Z 2 ABGB), oder derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (§ 138 [nunmehr § 144] Abs 1 Z 3 ABGB).

Die Bestimmung der Vaterschaft muss somit in der jeweiligen rechtlich wirksamen Form, zB durch Vaterschaftsanerkenntnis nach § 163c [nunmehr § 145] ABGB oder durch Feststellungsurteil nach § 163 [nunmehr § 148] ABGB, erfolgen. Dies ist im Anlassfall aufgrund des Feststellungsurteils aus dem Jahr 1964 geschehen.

3.2 Abgesehen davon, dass im Anlassfall eine bedingte Erbantrittserklärung vorliegt, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erblassers aus dem Jahr 1964 bindend ist, zutreffend.

3.3 Nach § 138a Abs 1 [nunmehr § 140] ABGB bleibt das nach § 138 [nunmehr § 144] ABGB begründete Abstammungsverhältnis nämlich solange bestehen, als es nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beseitigt wird. Dies kann durch eine Entscheidung nach §§ 156 [nunmehr § 151] iVm § 163 [nunmehr § 148] ABGB oder ‑ bei gerichtlich festgestellter Vaterschaft ‑ auch durch einen Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG geschehen. Damit ist aber eine selbständige Beurteilung der ‑ durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründeten ‑Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung ausgeschlossen (Hopf in KBB³ § 138a ABGB Rz 1).

3.4 Aus den dargestellten Grundsätzen folgt, dass dem Feststellungsurteil aus dem Jahr 1964 die Wirkungen der Rechtskraft, zu denen unter anderem die Bindungswirkung zählt, zukommt, solange dieses nicht im gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren nach Maßgabe der in Betracht kommenden Tatbestände unter Einhaltung der normierten Fristen beseitigt ist. Die Ansicht der erbantrittserklärten Erbin, dass im Verfahren über einen Antrag auf Inventarisierung die Vaterschaft als Vorfrage zu prüfen und es nicht einsichtig sei, dass darüber ein selbständiges Verfahren abgeführt werden müsse, steht mit den gesetzlichen Anordnungen somit nicht im Einklang.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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