OGH 3Ob119/11p

OGH3Ob119/11p12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 8. September 2010 verstorbenen Erna K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben Marcello I*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 10. Mai 2011, GZ 2 R 19/11y-27, mit dem über Rekurs der Noterbin Susanne M*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 10. Dezember 2010, GZ 17 A 323/10g-18, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erben gegen die Rekursentscheidung, mit der dem Antrag der Noterbin auf Schätzung und Inventarisierung stattgegeben wurde, erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zulässig:

Vielmehr hat sie in ihrem folgenden Schreiben an den Gerichtskommissär vom ihr eingeräumten Recht (§ 804 ABGB; § 165 Abs 1 Z 6 AußStrG) zulässig Gebrauch gemacht, die Errichtung eines Inventars und die Schätzung des Nachlasses zu beantragen, dem das Rekursgericht somit - im Ergebnis - zu Recht stattgegeben hat.

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