OGH 9ObA36/95 (RS0054895)

OGH9ObA36/9518.10.2012

Rechtssatz

Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit sei der Rechtsweg zulässig, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann.

Normen

ZPO §519 Abs1 Z1 E4
ZPO §519 Abs1 Z1 G
ZPO §528 K

9 ObA 36/95OGH28.06.1995
9 Ob 243/01bOGH27.03.2002
3 Ob 205/04zOGH20.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichts. (T1)

3 Ob 318/04tOGH16.02.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Bejahung des Prozesshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache. (T2)

6 Ob 24/05fOGH17.03.2005
10 Ob 39/03pOGH12.04.2005

Beisatz: Die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit seien die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben, kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden. (T3)

10 Ob 22/05sOGH26.04.2005

Auch; Beisatz: Hier: Bejahung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts. (T4)

6 Ob 67/05dOGH21.04.2005
7 Ob 99/05tOGH25.05.2005

nur: Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. (T5)

7 Ob 152/05mOGH11.07.2005

nur T5; Beisatz: Hier: Bejahung der Rechtswegzulässigkeit. (T6)

10 Ob 127/05gOGH08.11.2005

Beis wie T3

10 Ob 102/05fOGH08.11.2005
6 Ob 300/05vOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit und örtliche Zuständigkeit. (T7)

3 Ob 11/06yOGH15.02.2006

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 34/06bOGH06.04.2006

Beisatz: Mehrere Räumungsklagen wegen titelloser Benützung - Prozesshindernis der entschiedenen Sache. (T8)

9 Ob 42/05zOGH12.07.2006

Beisatz: Nach der von der Lehre gebilligten Rsp des Obersten Gerichtshofs ist die im § 519 Abs 1 Z 1 ZPO für das Berufungsverfahren normierte Rechtsmittelbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. (T9)

10 ObS 116/06sOGH17.08.2006

Beis wie T6; Beisatz: Auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren ist nicht zweiseitig, weil Verfahrensgesetzen die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist. (T10)

7 Ob 189/06dOGH13.09.2006

Auch; Beis wie T4

4 Ob 218/06xOGH21.11.2006

Vgl; Beisatz: Nach der wohl herrschenden Rechtsprechung ist der Revisionsrekurs gegen die Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch das Rekursgericht absolut unzulässig. Die Frage der absoluten Unzulässigkeit bedarf hier aber keiner endgültigen Klärung. (T11); Beisatz: Hier wurde die internationale Zuständigkeit vom Erstgericht verneint und vom Rekursgericht bejaht. (T12)

2 Ob 258/06iOGH30.11.2006

Beis wie T4; Beis wie T7

6 Ob 276/06sOGH21.12.2006

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T12; Beisatz: Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht. (T13); Veröff: SZ 2006/192

7 Ob 281/06hOGH20.12.2006

Auch; nur T5; Beisatz: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. (T14)

7 Ob 104/07fOGH20.06.2007

nur T5; Beis wie T14; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Entscheidung 6 Ob 276/06s. (T15)

9 Ob 25/07bOGH08.08.2007

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T13

1 Ob 189/07mOGH29.01.2008

Ausdrücklich gegenteilig

5 Ob 267/07mOGH11.12.2007

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2007/196

10 Ob 11/08bOGH01.04.2008

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T13

8 ObA 33/08yOGH10.07.2008

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren verneint. (T16); Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T17)<br/>Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre. (T18)<br/>Beisatz: Zur neueren Rechtsprechung, welche eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren ablehhnt, vgl. auch RS0121604. (T19)

2 Ob 245/08fOGH25.06.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T19

4 Ob 76/10wOGH11.05.2010

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T19

2 Ob 140/10tOGH02.12.2010

Auch; Vgl Beis wie T13

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T6; Beis wie T13

8 ObA 2/11vOGH25.10.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/128

4 Ob 160/11zOGH20.12.2011

Vgl aber; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T20); Veröff: SZ 2011/151

4 Ob 150/12fOGH18.10.2012

Vgl aber; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_009OBA00036_9500000_001

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