OGH 1Ob607/87; 8Ob616/88; 8Ob627/88 (RS0007137)

OGH1Ob607/87; 8Ob616/88; 8Ob627/8822.12.2011

Rechtssatz

Auf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters kann nicht Bedacht genommen werden.

Normen

AußStrG §11 Abs2 B2
AußStrG §247
AußStrG 2005 §46 Abs3
AußStrG 2005 §127

1 Ob 607/87OGH10.06.1987

Veröff: SZ 60/103 = ÖA 1988,48

8 Ob 616/88OGH15.09.1988
8 Ob 627/88OGH20.10.1988
8 Ob 691/88OGH22.12.1988
4 Ob 533/89OGH18.04.1989
4 Ob 575/89OGH10.10.1989

Beisatz: Der Sachwalter wird aber nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen tätig; er erwirbt durch seine Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte. (T1) Veröff: RZ 1990/50 S 102

4 Ob 554/90OGH23.10.1990

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Genehmigung bestimmter vom Sachwalter vorgeschlagener Maßnahmen. (T2)

9 Ob 1516/95OGH22.02.1995
2 Ob 1564/95OGH24.08.1995
10 Ob 2133/96sOGH11.06.1996
10 Ob 2419/96zOGH13.12.1996
10 Ob 1519/96OGH20.02.1996

Beisatz: Hier: Bestellung eines einstweiligen Sachwalters. (T3)

10 Ob 185/97xOGH09.06.1997
9 Ob 382/97kOGH10.12.1997

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Soweit - wie hier durch Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG - § 247 AußStrG nicht betroffen ist, muss aber im Sinne des Fürsorgeprinzips § 11 Abs 2 AußStrG Anwendung finden. (T4)

7 Ob 264/98vOGH20.10.1998

Beis wie T3

6 Ob 55/99bOGH22.04.1999

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erweiterung der Aufgaben eines schon bestellten einstweiligen Sachwalters. (T5)

9 Ob 83/99tOGH02.06.1999

Beisatz: Umsowenig bei Umbestellung. (T6)

1 Ob 196/99aOGH05.08.1999
5 Ob 221/99gOGH31.08.1999

Auch; Beis wie T6

7 Ob 83/00gOGH26.04.2000
6 Ob 193/01bOGH23.08.2001

Auch; Beisatz: Bei Sachwalterbestellungen kann grundsätzlich auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden. (T7)

1 Ob 63/01yOGH26.06.2001

Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Mit der Bestellung eines Sachwalters nach § 236 AußStrG erwachsen weder dem Betroffenen (seine Rechtsstellung wird durch die Sachwalterbestellung eingeschränkt) noch Dritten Rechte, jedoch ist aus der im § 247 AußStrG angeordneten Rechtskraftwirkung abzuleiten, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel angefochten werden kann. (T8); Beisatz: Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des SachwG habe in Kauf nehmen wollen, dass die Bestellung eines Sachwalters aufgrund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könne. (T9)

9 Ob 242/02gOGH04.12.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft, Bedachtnahme auf verspäteten Rekurs grundsätzlich zulässig. (T10)

7 Ob 202/03mOGH01.10.2003
3 Ob 251/03pOGH26.11.2003

Beis wie T8; Beis wie T9

7 Ob 63/04xOGH21.04.2004

Beis wie T8; Beis wie T9

7 Ob 114/04xOGH26.05.2004
3 Ob 172/04xOGH21.07.2004

Beis wie T4

7 Ob 217/06xOGH27.09.2006

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Dies muss auch für ein verspätetes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines - wie hier - vom Sachwalter im eigenen Namen ergriffenen Rekurses gelten, das sich letztlich gegen eine Weisung des Pflegschaftsrichters wendet. Auf dieses ist nach § 46 Abs 3 AußStrG 2005 Bedacht zu nehmen, weil eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses „ohne Nachteil für eine andere Person" (hier: der Betroffenen) möglich ist. (T11)

2 Ob 168/07fOGH27.09.2007

Gegenteilig zu T4; Beisatz: Die zum AußStrG 1854 ergangene Judikatur, wonach ein verspäteter Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenssachwalters „im Sinne des Fürsorgeprinzips des § 11 Abs 2 AußStrG" zu berücksichtigen sei kann im Hinblick auf § 127 letzter Satz AußStrG 2005 nicht aufrecht erhalten werden. (T12)

5 Ob 94/08xOGH14.05.2008

Beisatz: Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG 2005 ist im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden. (T13)

2 Ob 100/08gOGH26.06.2008

Beis wie T12; Gegenteilig zu Beis wie T4

6 Ob 159/08pOGH07.08.2008

Beis wie T13

6 Ob 155/09aOGH05.08.2009

Beisatz: Eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels trotz Verspätung gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht. (T14); Beisatz: Dies gilt auch für die Beschlüsse über die Genehmigung vom Sachwalter geschlossener Rechtsgeschäfte (4 Ob 527/90; 6 Ob 199/06t). (T15)

4 Ob 20/10kOGH23.02.2010

Auch; Beis ähnlich wie T13

7 Ob 258/09fOGH17.03.2010
2 Ob 101/10gOGH24.08.2010

Auch; Gegenteilig Beis wie T10; Beisatz: Hier: In einem durch den Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft kann der verspätete Rekurs infolge der kraft § 128 Abs 1 AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des § 127 letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden. (T16)

5 Ob 55/11sOGH29.03.2011
3 Ob 42/11iOGH09.06.2011

Auch; Beis ähnlich wie T16

4 Ob 131/11kOGH20.09.2011

Auch; Beisatz: Auch ein verspäteter Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem dem Sachwalter rechtskräftig eine Entlohnung zuerkannt wurde, kann nach § 46 Abs 3 AußStrG wegen des möglichen Nachteils für den Sachwalter nicht berücksichtigt werden. (T17)

1 Ob 248/11vOGH22.12.2011

Gegenteilig Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T16

Dokumentnummer

JJR_19780610_OGH0002_0010OB00607_8700000_002

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