Spruch:
Die als außerordentlicher Revisionsrekurs der Betroffenen aufzufassende Eingabe vom 23.4.1996 wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ua die Bestellung einer einstweiligen Sachwalterin für die Betroffene bestätigt worden war, wurde dieser am Mittwoch, den 3.4.1996, zugestellt. Ihre als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe vom 23.4.1996 wurde an diesem Tag zur Post gegeben, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG. Bei Sachwalterbestellungen kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (RZ 1990/50, SZ 60/103, 2 Ob 1564/95, 9 Ob 1516/95).
Der Revisionsrekurs mußte daher wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne auf ihn auch sachlich eingehen zu können.
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