Spruch:
Die als ordentlicher Rekurs der Betroffenen aufzufassende Eingabe vom 19. Mai 1997 wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine als Rekurs zu wertende Eingabe der Betroffenen gegen die Bestellung einer "Dringlichkeitssachwalterin" zur Beantragung der Berufsunfähigkeitspension als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde der Genannten am Mittwoch, den 30.4.1997, durch Hinterlegung zugestellt. Ihre als ordentlicher Rekurs zu wertende Eingabe vom 19.5.1997 wurde an diesem Tag zur Post gegeben, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG. Wie bereits in der in derselben Sachwalterschaftssache ergangenen Vorentscheidung 10 Ob 2133/96s vom 11.6.1996 ausgeführt, kann bei Sachwalterbestellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen. Der Rekurs mußte daher abermals wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne auf ihn sachlich (inhaltlich) eingehen zu können.
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