OGH 2Ob168/07f

OGH2Ob168/07f27.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mag. Marie-Therese H*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2007, GZ 43 R 339/07g-240, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 5. April 2007, GZ 27 P 22/07z-223, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 5. 4. 2007 bestellte das Erstgericht für die Betroffene zur Vertretung im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, Rechtsanwältin Mag. Nadja L***** zur Verfahrenssachwalterin.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen von der Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Die Rekursentscheidung wurde der Betroffenen am 18. 6. 2007 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 9. 7. 2007 ließ die Betroffene beim Erstgericht einen gegen den erwähnten Beschluss des Rekursgerichtes gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs einlaufen, der von ihr, jedoch nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Notar unterfertigt war.

Das Erstgericht legte den erstinstanzlichen Akt mit dem Revisionsrekurs der Betroffenen dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Zunächst ist entgegen der mutmaßlichen Ansicht der Revisionsrekurswerberin festzuhalten, dass gemäß § 17 Abs 3 ZustG hinterlegte Sendungen (wie hier) nicht erst mit der Abholung des Empfängers, sondern mit dem ersten Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (hier der 18. 6. 2007), als zugestellt gelten.

Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage und beginnt mit Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Da der angefochtene Beschluss der Betroffenen am 18. 6. 2007 zugestellt wurde, endete die Frist für den Revisionsrekurs am 2. 7. 2007, weshalb der am 9. 7. 2007 überreichte Revisionsrekurs verspätet ist.

Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren.

Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist aber bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (vgl die Überschrift zu § 127 AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, § 46 Abs 3 AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Verfahrenssachwalter bestellt wird, mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden. Die zum AußStrG 1854 ergangene Judikatur, wonach ein verspäteter Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenssachwalters „im Sinne des Fürsorgeprinzips des § 11 Abs 2 AußStrG" zu berücksichtigen sei (9 Ob 382/97k = RIS-Justiz RS0007137 [T4]), kann daher zum AußStrG 2005 nicht aufrecht erhalten werden. Das hier gewonnene Auslegungsergebnis steht auch nicht der Entscheidung 7 Ob 217/06x (= RIS-Justiz RS0007137 [T11]), die bereits zum AußStrG 2005 erging, entgegen. Dort hat zwar der Oberste Gerichtshof einen verspäteten Rekurs berücksichtigt, es handelte sich aber nicht - wie hier - um einen Beschluss bzw Rekurs „im Bestellungsverfahren", sondern um den verspäteten Rekurs des Sachwalters gegen den Beschluss, mit dem ihm der Auftrag, einen Prozess zu vergleichen, erteilt worden war.

Der verspätete Revisionsrekurs war daher gemäß § 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG zurückzuweisen. Es bedurfte daher keines Verbesserungsverfahrens mehr wegen des Fehlens der notwendigen Rechtsanwalts- bzw Notarsunterschrift (§ 6 Abs 2 letzter Halbsatz, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).

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