OGH 16Ok6/08 (RS0123760)

OGH16Ok6/0816.7.2008

Rechtssatz

Die Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Verfahren. Dies schließt aber naturgemäß nicht aus, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis aus früheren Verfahren gewonnene Erkenntnisse auch in späteren Verfahren verwertet. In diesem Sinne sieht § 269 ZPO auch im streitigen Zivilverfahren die Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen vor, ohne dass es besonderer Parteibehauptungen oder eines eigenen Beweisverfahrens bedürfte.

Normen

ZPO §266 B
ZPO §269
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Ca
AußStrG 2005 §33 Abs1
AußStrG 2005 §43 Abs1

16 Ok 6/08OGH16.07.2008

Beisatz: Gleiches gilt nach § 33 Abs 1 AußStrG für das Außerstreitverfahren. (T1)

10 ObS 180/10hOGH01.03.2011

Auch

7 Ob 219/13aOGH29.01.2014

nur: Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern jedoch grundsätzlich keine Bindungswirkung für spätere Verfahren. (T2); Veröff: SZ 2014/8

6 Ob 111/15iOGH21.12.2015
10 Ob 57/16dOGH25.04.2017

Beisatz: Damit kann aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache tatsächlich gerichtsbekannt im Sinn des § 269 ZPO werden, sodass sie in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf (so bereits 6 Ob 229/15t). (T3)

6 Ob 191/17gOGH21.12.2017

Auch

5 Ob 189/20kOGH27.04.2021

nur T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren nach § 838a ABGB. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20080716_OGH0002_0160OK00006_0800000_003

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