OGH 6Ob191/17g

OGH6Ob191/17g21.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.

 Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** T*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 2. A*****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 22.514,99 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2017, GZ 4 R 33/17b‑26, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Dezember 2016, GZ 661 Cg 42/16t‑19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00191.17G.1221.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.487,39 EUR (darin 247,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg wird auf die ebenfalls die erstbeklagte Partei mit weitgehend identem Sachverhalt und Verfahrensgang betreffende Entscheidung zu 6 Ob 196/17t verwiesen, in der die gleichen Parteienvertreteter einschreiten.

Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts auch hier nicht zulässig:

Mit der vom Berufungsgericht als Grund für die Zulassung der Revision angeführten Frage der Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträger hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 45/17s eingehend auseinandergesetzt und diesbezüglich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Darauf kann verwiesen werden.

Abgesehen davon, dass der Privatbeteiligtenanschluss von 7.880 Personen mittels CD‑ROM im Strafverfahren nicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags führte, sodass dieser schon aus diesem Grund als verfahrensrechtlich beachtlich einzustufen ist, ist darauf zu verweisen, dass nach den in zahlreichen Parallelverfahren getroffenen Feststellungen die Daten auch ausgedruckt und zum Akt genommen wurden, worauf sich der Kläger auch berufen hat. Dieser Umstand ist als gerichtsbekannt anzusehen (§ 269 ZPO, vgl RIS‑Justiz RS0123760). Hier wurde die Übernahme der Daten des Privatbeteiligtenanschlusses des Klägers auch festgestellt. Damit kommt es aber auf die Frage nicht an, ob ein Privatbeteiligtenanschluss (nur) über CD‑ROM wirksam eingebracht werden kann.

Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

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