Rechtssatz
Durch die Klageerhebung tritt der Bescheid hinsichtlich des von der Klage betroffenen Anspruches zur Gänze außer Kraft. Wurde durch den Bescheid eine Leistung zuerkannt, so ist diese im Urteil zuzusprechen.
10 ObS 63/89 | OGH | 07.03.1989 |
nur: Durch die Klageerhebung tritt der Bescheid hinsichtlich des von der Klage betroffenen Anspruches zur Gänze außer Kraft. (T1) Beisatz: Daran ändert nichts, daß der Kläger ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte, weil auch bei einem derartigen Begehren bei erfolgter Klage jedenfalls die im Bescheid angeführte Gesamtzahl der Versicherungsmonate geändert wird. (T2) |
10 ObS 56/96 | OGH | 30.07.1996 |
nur T1; Beisatz: Lehnt der betreffende Bescheid den Antrag des Versicherten zur Gänze ab und richtet sich die Klage auf den gesamten im Bescheid abgelehnten Leistungsanspruch, dann tritt der Bescheid zur Gänze außer Kraft. (T3) |
10 ObS 127/97t | OGH | 22.05.1997 |
Beisatz: Bescheid tritt auch in seinem stattgebenden Teil außer Kraft. (T4) |
10 ObS 282/01w | OGH | 25.09.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die spätere neuerliche Erlassung eines identen Bescheides (iVm dem Inkrafttreten des SRÄG 2000) kann keine Wirkungen mehr entfalten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_010OBS00098_8700000_002
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