OGH 10ObS282/01w

OGH10ObS282/01w25.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2001, GZ 9 Rs 143/01t-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Dezember 2000, GZ 6 Cgs 295/00g-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der am 16. Juli 1944 geborene Kläger stellte am 25. Mai 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 17. Juli 2000 wurde dieser Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 253d, 587 Abs 4 ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt. Am 23. Oktober 2000 erließ die beklagte Partei einen zweiten Bescheid (mit identem Inhalt) mit dem Hinweis, dass der Bescheid vom 17. Juli 2000 versehentlich vor Kundmachung des SRÄG 2000 erlassen worden sei, weshalb der zweite Bescheid lediglich die Beseitigung eines Formfehlers darstelle.

Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Klage mit dem Begehren auf Gewährung der abgelehnten Pensionsleistung.

Das Erstgericht wies mit Urteil vom 14. Dezember 2000 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) das Klagebegehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 2000 ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und verwies die Rechtssache unter gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteiles zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Gegen die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das das Klagebegehren abweisende Ersturteil wiederherzustellen.

Der Kläger hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl I 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl I 92, geänderten Fassung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (etwa 10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s und 10 ObS 56/01k). Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. Juni 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass dem Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichts auf Grund der sukzessiven Kompetenz die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehende Rechtslage zugrundezulegen ist und daher auch die vom Gesetzgeber durch das SRÄG 2000 vorgenommene Änderung der Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in die Beurteilung einzubeziehen ist. Schließlich wurde noch näher begründet, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang steht, weshalb auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechtes diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist. Da die beklagte Partei an allen genannten Verfahren beteiligt und von dem auch im gegenständlichen Verfahren für sie einschreitenden Rechtsanwalt vertreten war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2001 zu verweisen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 17. Juli 2000 durch rechtzeitige Klagserhebung außer Kraft getreten ist; die spätere neuerliche Erlassung eines identen Bescheides konnte keine Wirkungen mehr entfalten.

Daraus folgt, dass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muss.

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