Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der am 16. Juli 1944 geborene Kläger stellte am 25. Mai 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 17. Juli 2000 wurde dieser Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 253d, 587 Abs 4 ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt. Am 23. Oktober 2000 erließ die beklagte Partei einen zweiten Bescheid (mit identem Inhalt) mit dem Hinweis, dass der Bescheid vom 17. Juli 2000 versehentlich vor Kundmachung des SRÄG 2000 erlassen worden sei, weshalb der zweite Bescheid lediglich die Beseitigung eines Formfehlers darstelle.
Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Klage mit dem Begehren auf Gewährung der abgelehnten Pensionsleistung.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 14. Dezember 2000 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) das Klagebegehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 2000 ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und verwies die Rechtssache unter gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteiles zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das das Klagebegehren abweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Der Kläger hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl I 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl I 92, geänderten Fassung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (etwa 10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s und 10 ObS 56/01k). Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. Juni 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass dem Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichts auf Grund der sukzessiven Kompetenz die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehende Rechtslage zugrundezulegen ist und daher auch die vom Gesetzgeber durch das SRÄG 2000 vorgenommene Änderung der Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in die Beurteilung einzubeziehen ist. Schließlich wurde noch näher begründet, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang steht, weshalb auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechtes diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist. Da die beklagte Partei an allen genannten Verfahren beteiligt und von dem auch im gegenständlichen Verfahren für sie einschreitenden Rechtsanwalt vertreten war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2001 zu verweisen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 17. Juli 2000 durch rechtzeitige Klagserhebung außer Kraft getreten ist; die spätere neuerliche Erlassung eines identen Bescheides konnte keine Wirkungen mehr entfalten.
Daraus folgt, dass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muss.
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