OGH 10ObS71/02t

OGH10ObS71/02t16.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Josef H*****, AHS-Lehrer, ***** vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2001, GZ 7 Rs 301/01p-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Mai 2001, GZ 15 Cgs 167/00h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger für die Folgen des Dienstunfalles vom 30. 3. 2000 binnen 14 Tagen für die Zeit vom 1. 7. 2000 bis 30. 6. 2001 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente im Betrag von monatlich S 6.959 (505,73 EUR) mit allfälligen gesetzlichen Anpassungen unter Anrechnung der erhaltenen Beträge zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente auf Basis einer höheren Bemessungsgrundlage als S 34.795 (2.528,65 EUR) im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 7. 2000 wird abgewiesen."

Der Kläger hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der als AHS-Lehrer tätige und bei der beklagten Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter unter anderem in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG versicherte Kläger erlitt am 30. 3. 2000 im Rahmen eines Schulschikurses einen Unfall. Der Kläger hat beginnend mit dem Schuljahr 1999/2000 in einer Rahmenzeit von fünf Jahren eine Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit gemäß § 213a BDG in Anspruch genommen. Dies hat zur Folge, dass der Kläger während vier Schuljahren im Ausmaß einer vollen Lehrverpflichtung beschäftigt ist und im weiteren Schuljahr von der Dienstleistung zur Gänze freigestellt ist. Dem Kläger gebührt gemäß § 13 Abs 12 GehG 1956 über die gesamte Dauer dieser Rahmenzeit der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht, somit im Ausmaß von 80 vH des dem Kläger auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Monatsentgeltes. Zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles war der Kläger vollbeschäftigt, wobei der Bruttobezug bei einer Vollbeschäftigung S 43.494 betragen würde. Tatsächlich betrug das Bruttomonatsgehalt des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls auf Grund der herabgesetzten Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit S 34.795,20 (= 80 vH).

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 13. 10. 2000 wurde der Unfall des Klägers zum 30. 3. 2000 nach § 90 B-KUVG als Dienstunfall anerkannt und es wurde dem Kläger hiefür gemäß §§ 93, 101 ff B-KUVG ab 1. 7. 2000 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente bis 30. 6. 2001 gewährt. Als Bemessungsgrundlage zum 30. 3. 2000 wurde gemäß § 93 Abs 1 bis 4 B-KUVG der Betrag von S 34.795 (= 2.528,65 EUR) festgestellt und die vorläufige Versehrtenrente mit monatlich S 6.959 (= 505,73 EUR) errechnet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm auf Grund des Dienstunfalles vom 30. 3. 2000 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab Unfallstag zu gewähren. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Feststellung, dass als Bemessungsgrundlage für die auf Grund des Unfalles des Klägers vom 30. 3. 2000 gebührende Versehrtenrente ein Betrag von S 43.494 gelte. Der Kläger machte insbesondere geltend, dass im angefochtenen Bescheid nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gering festgesetzt worden sei. Nach Vorliegen eines unfallchirurgischen Gutachtens, in welchem die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. 7. 2000 bis 30. 6. 2001 ebenfalls mit 30 vH angegeben worden war, ließ der Kläger in der Tagsatzung vom 16. 5. 2001 sein Leistungsbegehren fallen und hielt nur noch sein Feststellungsbegehren aufrecht.

Das Erstgericht wies dieses Feststellungsbegehren mit Urteil vom 16. 5. 2001 ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, dass der Dienstgeber des Klägers Sozialversicherungsbeiträge entsprechend einem monatlichen Bruttobezug von S 34.795 geleistet hat.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Beschäftigung des Klägers um eine Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit und um keine "Kürzung des Gehalts im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften" im Sinn des § 93 Abs 1 letzter Satz B-KUVG handle. Beim Kläger liege lediglich eine ungleichmäßige Verteilung der erbrachten Dienstleistung im zeitlichen Rahmen von fünf Jahren vor. Verteile man die vom Kläger erbrachte Dienstleistung auf die gesamte Rahmenzeit, sei er für die Dauer der Rahmenzeit auch nur im Ausmaß von 80 vH beschäftigt gewesen. Der Kläger sei daher nicht anders zu behandeln, als wäre er über den gesamten Zeitraum der Rahmenzeit gleichmäßig verteilt jeweils zu 80 vH beschäftigt gewesen. Dies entspreche dem auch für die Geldleistungen der Unfallversicherung geltenden Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und Geldleistungen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und stellte in Abänderung des Ersturteiles fest, dass die Bemessungsgrundlage für die Versehrtenrente des Klägers auf Grund des Dienstunfalles vom 30. 3. 2000 zu diesem Zeitpunkt S 43.494 (= 3.160,83 EUR) betrage. Es ging bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Regelungen über die Altersteilzeit analog zur Anwendung kommen sollten. So sei der Arbeitgeber bei der Altersteilzeitbeschäftigung, um Nachteile für die Dienstnehmer zu verhindern, nach § 27 AlVG verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. Die entsprechende Regelung im Bereich der Sozialversicherung finde sich im § 44 Abs 1 Z 10 ASVG. Es existiere zwar keine vergleichbare Regelung bei der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit gemäß § 213a BDG, doch sei im Hinblick auf den sozialen Aspekt des Versicherungsgedankens im Sozialversicherungsrecht, insbesondere im Unfallversicherungsrecht, eine analoge Anwendung der Regelungen über die Altersteilzeit im vorliegenden Fall geboten. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass ein Unfallversicherungsschutz in der Freizeitphase von vornherein nur in seltenen Fällen (Arztweg, dienstlich angeordnete Wege zu einer vorgesetzten Dienststelle usw) in Betracht komme und daher keine Schlechterstellung des Versicherten bei Eintritt eines Dienstunfalles während der Vollzeitphase erfolgen dürfe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Nach § 93 Abs 1 B-KUVG ist Bemessungsgrundlage bei im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit von der Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) ... im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenussfähigen (pensionsfähigen) Zulagen ... Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.

In der Regierungsvorlage zur Stammfassung (463 BlgNR 11. GP 51) wird hiezu näher ausgeführt, dass vom Gesetzgeber - anders als im Bereich der Unfallversicherung nach dem ASVG - als Bemessungsgrundlage nicht der jährliche Verdienst, sondern das Gehalt, der sonstige monatliche Bezug bzw die Entschädigung im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zuzüglich der im § 93 angeführten Zulagen herangezogen wird, da sich die Höhe des Gehaltes der (nach dem B-KUVG) Versicherten nach den jeweils in Frage kommenden gesetzlichen Besoldungsvorschriften bestimmt und somit nicht plötzlichen Schwankungen unterworfen ist. Bemessungsgrundlage ist somit in allen Fällen das volle Gehalt, allfällige disziplinäre Kürzungen des Gehaltes bleiben - nach dem seit der Stammfassung BGBl 1967/200 unverändert gebliebenen letzten Satz des § 93 Abs 1 B-KUVG - außer Betracht. Diese Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG entspricht auch dem der Regelung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen in der Unfallversicherung im § 179 ASVG zu Grunde liegenden Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Geld-)Leistungen, also dem auch für die Geldleistungen der Unfallversicherung geltenden Versicherungsprinzip (vgl SSV-NF 10/35, 8/88).

Mit der Bestimmung des § 213a BDG 1979 idF BGBl I 1997/138 wurde eine neue Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit für Lehrer in das Beamten-Dienstrecht eingeführt. Nach Abs 1 dieser Bestimmung kann dem Lehrer, der zumindest 10 Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine solche Freistellung kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden (Abs 2).

In der Regierungsvorlage (885 BlgNR 20. GP 45 f) wird hiezu näher ausgeführt, dass bei dieser neuen Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit in der Arbeitsphase ("Dienstleistungszeit") der normale Dienst geleistet, also entweder voll- oder - auf der Basis des neuen § 50a BDG 1979 oder einer anderen Teilzeitregelung - teilbeschäftigt gearbeitet wird. In der Freistellungsphase ist der Beamte gänzlich vom Dienst freigestellt. Während des Gesamtzeitraums ("Rahmenzeit") werden somit die Wochendienstzeit und damit auch die Bezüge herabgesetzt. Die begleitenden gehalts- und pensionsrechtlichen Regelungen enthalten die §§ 13 Abs 12 bis 15 GehG 1956 und 5 Abs 3 bis 5 Pensionsgesetz 1965.

Nach § 13 Abs 12 GehG 1956 gebührt dem Lehrer für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs 2 BDG 1979 der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

  1. 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. 2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
  3. 3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. ...

    Für die Dauer der Freistellung nach § 213a BDG 1979 gebührt dem Lehrer gemäß § 13 Abs 13 GG 1956 der Monatsbezug, der

  1. 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. 2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit entspricht... .

    Für die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges im Sinn des § 5 PG fließt die Freistellungsphase im Rahmen der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung nach § 213a BDG 1979 mit 0 vH in die Berechnung des Faktors ein, während die Dienstleistungszeit - sofern in Vollbeschäftigung zurückgelegt, in vollem Ausmaß, ansonsten im entsprechend gekürzten Ausmaß - zu zählen ist (§ 5 Abs 4 Z 2 PG). Von der dargelegten Regelung des § 213a BDG über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung unterscheiden sich die vom Berufungsgericht analog herangezogenen Bestimmungen über die Altersteilzeit in wesentlichen Punkten. Das Altersteilzeitmodell ist im AlVG unter Abschnitt 2 "Leistungen zur Beschäftigungsförderung" geregelt und soll verhindern, dass ältere Arbeitnehmer ihre Beschäftigung verlieren und damit zur Gänze durch Leistungen der öffentlichen Hand bis zum Pensionsantritt erhalten werden. Auch das Altersteilzeitmodell ist mit einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes verbunden, wobei auch hier die Arbeitszeitvolumen während des vorgesehenen Durchrechnungszeitraumes flexibel aufgeteilt werden können, indem der Arbeitnehmer beispielsweise einen Teil der vereinbarten Zeit voll weiterarbeitet (Vollzeitphase) und die restliche Zeit das erworbene Zeitguthaben in Form eines "Zeitausgleiches" konsumiert (Freizeitphase). Wird die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit im Rahmen eines solchen Durchrechnungsmodells unterschiedlich verteilt, muss das verringerte Entgelt einschließlich Lohnausgleich dennoch fortlaufend gleichmäßig gezahlt werden (vgl Spitzl, Hinweise zur Altersteilzeitbeschäftigung, ecolex 2001, script 19, 1 ff; Schrank, "Geblockte" Altersteilzeit, ecolex 2001, 759 ff ua).

    Damit die Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung verkürzen, keinen Nachteil bei der Bemessung von Leistungen aus der Sozialversicherung erleiden, hat sich der Arbeitgeber nach § 27 Abs 2 Z 3 lit b AlVG zu verpflichten, die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin auf Grund der letzten Beitragsgrundlage vor Antritt der Altersteilzeitbeschäftigung zu entrichten. Die dazu erforderliche Komplementärregelung im Bereich der Sozialversicherung findet sich im § 44 Abs 1 Z 10 ASVG. Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung ist daher abweichend von § 44 Abs 1 Z 1 ASVG nicht bloß der arbeitsrechtliche Anspruchslohn im Sinn des § 49 ASVG der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Diese besondere Beitragsgrundlage wurde mit der Bestimmung des § 44 Abs 1 Z 10 ASVG idF BGBl I 1999/179 zunächst eingeschränkt auf die Pensions- und Krankenversicherung geschaffen. Dem Ausschussbericht zufolge handelte es sich dabei um eine Begleitmaßnahme unter anderem zur Altersteilzeitbeschäftigung, die sicherstellen sollte, dass bei der Bemessung von Leistungen aus der Krankenversicherung und Pensionsversicherung kein Nachteil entsteht. Mit dem SVÄG 1999, BGBl I 2000/2, fiel die erwähnte Einschränkung einem Abänderungsantrag entsprechend weg. Ausschlaggebend dafür war, dass eine Verhinderung leistungsrechtlicher Nachteile vor allem auch in der Unfallversicherung als notwendig erachtet wurde (Spitzl aaO mwN). Im Rahmen des Altersteilzeitgeldes werden dem Dienstgeber auch diese zusätzlichen Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitsmarktservice ersetzt.

    Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage hat der erkennende Senat Folgendes erwogen:

    Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 213a BDG stellt keine Kürzung des Gehalts im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften im Sinn des § 93 Abs 1 letzter Satz B-KUVG dar, weil nach den Gesetzesmaterialien, wie bereits dargelegt, diese Ausnahmebestimmung zu dem Zweck geschaffen wurde, eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage durch allfällige disziplinäre Kürzungen des Gehaltes zu verhindern. Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass eine mit einer Suspendierung des Beamten gemäß § 112 BDG verbundene Bezugskürzung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, da es sich dabei um eine alleinige (vorläufige) Sicherungsmaßnahme des Dienstgebers handelt und dem Beamten insoweit jede Gestaltungsmöglichkeit fehlt. Im Übrigen handelt es sich bei der Beschäftigung des Klägers um eine Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit. Dem Kläger gebühren entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß ohne Kürzungen auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften 80 vH des Bezuges, berechnet nach der entsprechenden Gehaltsstufe und Verwendungsgruppe. Zur Frage einer analogen Anwendung der dargestellten Bestimmungen über die Altersteilzeit im Bereich des ASVG auf den vorliegenden Fall verweist die Revisionswerberin mit Recht auf die unterschiedlichen Systeme von ASVG und B-KUVG sowie auf den Umstand, dass es sich im speziellen Fall inhaltlich um durchaus unterschiedliche Regelungen handelt. So ist der Arbeitgeber im Bereich der Altersteilzeit auf Grund einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin auf Grund der letzten Beitragsgrundlage vor Antritt der Altersteilzeitbeschäftigung zu entrichten, wobei ihm diese Leistungen durch das Arbeitsmarktservice ersetzt werden. Es wurde damit im Rahmen der Beschäftigungsförderung für ältere Arbeitnehmer, für die dem Arbeitgeber unter anderem ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, eine besondere Beitragsgrundlage geschaffen, damit diese Arbeitnehmer keinen Nachteil bei der Bemessung von Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung erleiden.

    Der Gesetzgeber, dem diese Problematik somit durchaus bewusst ist, hat jedoch für den Bereich der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 213a BDG keine vergleichbare Regelung vorgesehen. So ist diese Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung zwar bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, jedoch nur entsprechend dem Ausmaß der Dienstleistung (§ 5 Abs 3 bis 5 PG). Auch der Dienstgeber leistet der Sozialversicherung Beiträge nur auf Basis der tatsächlich ausbezahlten Bezüge, im Falle des Klägers somit (auf der Basis eines Bruttomonatsgehaltes von S 34.795,20) 80 vH der Beiträge im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung. Der Kläger war daher im Zeitpunkt seines Versicherungsfalles, also zur Zeit des Dienstunfalles, nur auf dieser im Wesentlichen der Beitragsgrundlage entsprechenden Basis (und nicht auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung) gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl SSV-NF 10/35, 8/88). Es entspricht dem Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Geld-)Leistungen (= Versicherungsprinzip), dass jene Grundlage, von der aus die zu entrichtenden Beiträge berechnet werden, auch die Grundlage der Leistungsbemessung bildet. Hingegen zeitigen Erwägungen zur Wahrscheinlichkeit eines Dienstunfalles und damit die Risikoträchtigkeit der jeweiligen Tätigkeit nach den zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin keinerlei Auswirkungen auf die Beitragsgrundlage (= Bemessungsgrundlage). Dem Hinweis des Klägers, dass in der Freizeitphase der Eintritt eines Versicherungsfalles sehr unwahrscheinlich sei, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Auch das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die gesamte Teilbeschäftigung des Klägers während des Rahmenzeitraumes von fünf Jahren als Einheit zu werten ist. Damit liegt im Ergebnis lediglich eine ungleichmäßige Verteilung der erbrachten Dienstleistung über fünf Jahre vor, wobei in der Arbeitsphase über einen Zeitraum von vier Jahren der normale Dienst geleistet wird, während im weiteren Jahr der Beamte gänzlich vom Dienst freigestellt ist. Verteilt man diese vom Beamten erbrachten Leistungen auf die gesamte Rahmenzeit, so war er für die Dauer der Rahmenzeit auch nur im Ausmaß von 80 vH beschäftigt. Da dem Kläger sowohl während der Vollzeitarbeitsphase als auch während der Freistellungsphase ein unfallversicherungsrechtlicher Schutz zukommt, wird er im Ergebnis keinesfalls schlechter gestellt als ein vergleichbarer Bediensteter, dessen Dienstleistung im Ausmaß von 80 vH sich gleichmäßig über fünf Jahre verteilt.

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber für die Bildung der Beitrags- und Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallversicherung bei einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 213a BDG keine der zitierten Bestimmung des § 44 Abs 1 Z 10 ASVG vergleichbare Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber hat vielmehr, wie die dargelegten Ausführungen gezeigt haben, für diese neue Form der Teilbeschäftigung teilweise andere Regelungen getroffen. Eine planwidrige Lücke liegt daher nicht vor, weshalb eine analoge Anwendung der Regelungen hinsichtlich der insoweit durchaus unterschiedlich geregelten Altersteilzeit ausscheidet. Soweit der Kläger schließlich noch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG darin zu erblicken vermeint, dass er trotz Vollbeschäftigung zum Unfallszeitpunkt - ungleich allen anderen zum Unfallszeitpunkt vollbeschäftigten Dienstnehmern - eine geringere Bemessungsgrundlage hinzunehmen hätte, wofür es keine sachliche Rechtfertigung gebe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die sachliche Rechtfertigung darin zu erblicken ist, dass der Kläger bei der auf die gesamte Rahmenzeit hin gebotenen einheitlichen Betrachtung seiner Dienstleistung auch nur im Ausmaß von 80 vH für die Dauer der Rahmenzeit beschäftigt war und auch nur auf dieser Basis Beiträge zur Sozialversicherung geleistet wurden. Der erkennende Senat teilt daher nicht die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die Bemessungsgrundlage zum 30. 3. 2000 wurde somit im angefochtenen Bescheid der beklagten Partei vom 13. 10. 2000 zutreffend mit S

34.795 (= 2.528,65 EUR) festgestellt. Die Höhe der Bemessungsgrundlage bildet allerdings nur eine Vorfrage für die Rentenhöhe und ist somit allein nicht feststellungsfähig (vgl jüngst 10 ObS 314/01a). Die Einschränkung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 16. 5. 2001 ist allerdings dahin zu verstehen, dass der Kläger nach Vorliegen des unfallchirurgischen Gutachtens sein auf Gewährung einer höheren Rentenleistung aufgrund eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerichtetes Klagebegehren fallengelassen hat und seine Klage somit nur noch die Höhe der Bemessungsgrundlage für die von der beklagten Partei gewährte vorläufige Versehrtenrente zum Gegenstand hatte. Da der bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 2 ASGG durch die Einbringung der Klage nicht nur im Umfang der nur eine Vorfrage für die Rentenhöhe bildenden Höhe der Bemessungsgrundlage, sondern auch im Umfang der auf der Grundlage dieser festgestellten Bemessungsgrundlage zugesprochenen Leistung außer Kraft getreten ist, wäre dem Klagebegehren insoweit stattzugeben gewesen, als der Rentenanspruch des Klägers nach dem Inhalt des Bescheides zu Recht besteht (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 392, 493 mwN; stRspr seit SSV-NF 1/18). In diesem Sinne waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Der Kläger hat nur für die Revisionsbeantwortung Kosten verzeichnet. Da der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistung im Revisionsverfahren aufgrund eines Rechtsmittels der beklagten Partei erfolgte, kommt ein Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers nur nach Billigkeit in Betracht. Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe (besonders berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers) aus dem Akteninhalt.

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