OGH 5Ob177/99m (RS0112201)

OGH5Ob177/99m13.7.1999

Rechtssatz

Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es muss sichergestellt sein, dass jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwendig erachtete, vollständig und rechtzeitig erhalten hat.

Normen

WEG 1975 §13b Abs3
WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §24 Abs5
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

5 Ob 177/99mOGH13.07.1999
5 Ob 106/01aOGH15.05.2001

Beisatz: Die Verständigungspflicht über eine Großreparatur, die Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung sein soll, enthält auch die Notwendigkeit der Angabe der kostenmäßigen Größenordnung des zu erwartenden Aufwandes. (T1)

5 Ob 187/07xOGH15.04.2008

Beisatz: Ob ein konkreter Formfehler Mitwirkungsbefugnisse Einzelner beeinträchtigen könnte, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)

5 Ob 113/08sOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T2

5 Ob 263/08zOGH09.12.2008

Beis wie T2

5 Ob 43/10zOGH30.08.2010

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage nach der Kausalität von Formfehlern erfordert regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung. (T3) Beisatz: Nur die positiv feststehende Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse erlaubt ein Hinwegsehen über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten. (T4)<br/>Beisatz: Die Teilnahme an einer Abstimmung allein reicht nicht aus, Formfehler, die Informationsdefizite bewirken, zu heilen. (T5)

5 Ob 198/10vOGH24.01.2011

Auch; Beisatz: Ist sichergestellt, dass jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwendig erachtet hat, vollständig und rechtzeitig erhalten hat, ist die Kausalität von Formfehlern regelmäßig zu verneinen; hier: Formulierung einer Negativweisung samt Informationsblatt. (T6)

5 Ob 47/11iOGH29.03.2011

nur: Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7)<br/>Beis ähnlich wie T5

5 Ob 149/12sOGH23.10.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/108

5 Ob 2/13zOGH21.03.2013
5 Ob 189/14aOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 207/19fOGH14.04.2020
5 Ob 238/20sOGH14.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0050OB00177_99M0000_002

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