Rechtssatz
Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden.
3 Ob 244/98y | OGH | 11.11.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Ob das Verhalten eines Handelsvertreters einen wichtigen Grund im Sinne des § 22 Abs 1 und 2 HVertrG verwirklicht, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden. (T1) |
7 Ob 292/98m | OGH | 14.04.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Da das Gesamtverhalten des Vertragspartners des Handelsvertretervertrags zu bewerten ist, können auch Verfehlungen berücksichtigt werden, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind (HS 3296). (T2) |
9 Ob 32/99t | OGH | 19.05.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ob das Verhalten eines Vertragspartners im Hinblick auf die Nichterfüllung bedungener Leistungen einen so wichtigen Grund darstellt, der zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Beherbergungsvertrag. (T4) |
6 Ob 247/99p | OGH | 15.12.1999 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nur eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung des Sachverhalts wäre aus dem Grund der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit wahrnehmbar. (T5) |
7 Ob 206/00w | OGH | 18.10.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Benützungsvereinbarung. (T6) |
9 ObA 124/06k | OGH | 01.02.2007 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertragsverletzung durch den Handelsvertreter. (T7) |
8 Ob 70/07p | OGH | 30.07.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann schon angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden. (T8)<br/>Beisatz: Als genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen anzusehen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen; ferner Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen. (T9) |
6 Ob 211/08k | OGH | 06.11.2008 |
Beisatz: Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T10) |
8 ObA 61/08s | OGH | 23.02.2009 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. Nicht nur ein einzelner grober Verstoß, sondern auch mehrere, an sich minder schwere Verstöße können dazu führen, dass das Gesamtverhalten des Handelsvertreters als für den Geschäftsherrn unzumutbar erscheint. Es ist daher das Gesamtverhalten des Partners zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Dieser Grundsatz kommt aber - auch beim hier vorliegenden Handelsvertreterverhältnis - nur dann zum Tragen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestintensität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. (T11); Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter. (T12) |
9 ObA 43/10d | OGH | 11.05.2010 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 |
8 ObA 76/09y | OGH | 18.08.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T11 nur: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. (T13) |
9 ObA 82/10i | OGH | 29.09.2010 |
Auch; Beis wie T8 nur: Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. (T15)<br/>Beis wie T12 |
7 Ob 85/11t | OGH | 18.05.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptete Vertragsverletzung durch den Handelsvertreter. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19970910_OGH0002_009OBA00133_97T0000_001
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