Rechtssatz
Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf.
6 Ob 80/01k | OGH | 16.05.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Hat der Täter (Gegner der gefährdeten Partei) die ehrverletzende Behauptung als unwahr zurückgenommen und so ein zunächst hervorgerufenes rufschädigendes Bild beseitigt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Verletzten nach wie vor unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht drohen, die sich außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftsrechtliche Ächtung oder Ähnliches auswirken könnten. Er müsste vielmehr in einem solchen Fall ausnahmsweise die Gefährdung als Voraussetzung der begehrten Sicherungsverfügung entsprechend § 381 Z 2 EO bescheinigen. (T1) |
6 Ob 96/01p | OGH | 26.04.2001 |
Auch; nur: Ein wegen einer Ehrverletzung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf. (T2) |
4 Ob 176/08y | OGH | 20.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine unwiederbringliche Schädigung wird bei Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig als evident angesehen und bedarf deshalb keines besonderen Prozessvorbringens und Beweisanbots. (T3) |
17 Ob 23/11y | OGH | 19.09.2011 |
Auch; Beisatz: Anderes gilt bei einer bloßen, nicht die Ehre oder den Kredit schädigenden Verletzung des Namensrechts. (T4) |
6 Ob 194/16x | OGH | 24.10.2016 |
Beis wie T3; Beisatz: Es kommt darauf an, ob (auch) der in Geld nicht zur Gänze wiederzugutzumachende (wirtschaftliche) Ruf gefährdet ist: In diesem Fall kann dann auf eine gesonderte Gefahrenbehauptung und -bescheinigung verzichtet werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab. (T5) |
8 Ob 139/19b | OGH | 08.04.2020 |
Vgl; nur Beis wie T3; Beisatz: Bei einem Eingriff in die Privatsphäre ist ein Geldersatz nicht adäquat, weshalb von einem unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 ZPO auszugehen ist. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00132_9300000_001
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