OGH 4Ob132/93 (RS0011399)

OGH4Ob132/9321.9.1993

Rechtssatz

Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf.

Normen

ABGB §1330 BI
EO §381 Z2 B

4 Ob 132/93OGH21.09.1993

Veröff: MuR 1993,221

4 Ob 5/94OGH10.05.1994
6 Ob 1/94OGH22.02.1994
4 Ob 172/93OGH15.02.1994
4 Ob 134/94OGH22.11.1994
6 Ob 556/95OGH20.04.1995
6 Ob 31/95OGH25.10.1995
6 Ob 37/95OGH25.01.1996

Veröff: SZ 69/12

6 Ob 11/97dOGH24.04.1997
6 Ob 291/00pOGH14.12.2000

Veröff: SZ 73/198

6 Ob 80/01kOGH16.05.2001

Vgl aber; Beisatz: Hat der Täter (Gegner der gefährdeten Partei) die ehrverletzende Behauptung als unwahr zurückgenommen und so ein zunächst hervorgerufenes rufschädigendes Bild beseitigt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Verletzten nach wie vor unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht drohen, die sich außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftsrechtliche Ächtung oder Ähnliches auswirken könnten. Er müsste vielmehr in einem solchen Fall ausnahmsweise die Gefährdung als Voraussetzung der begehrten Sicherungsverfügung entsprechend § 381 Z 2 EO bescheinigen. (T1)

6 Ob 96/01pOGH26.04.2001

Auch; nur: Ein wegen einer Ehrverletzung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf. (T2)

6 Ob 299/02tOGH23.01.2003
6 Ob 6/03fOGH20.02.2003

Vgl aber; Beis wie T1

6 Ob 315/02wOGH20.03.2003

Auch

6 Ob 246/04aOGH15.12.2004
4 Ob 176/08yOGH20.01.2009

Vgl; Beisatz: Eine unwiederbringliche Schädigung wird bei Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig als evident angesehen und bedarf deshalb keines besonderen Prozessvorbringens und Beweisanbots. (T3)

17 Ob 23/11yOGH19.09.2011

Auch; Beisatz: Anderes gilt bei einer bloßen, nicht die Ehre oder den Kredit schädigenden Verletzung des Namensrechts. (T4)

6 Ob 45/14gOGH26.06.2014
6 Ob 88/15gOGH27.05.2015
6 Ob 194/16xOGH24.10.2016

Beis wie T3; Beisatz: Es kommt darauf an, ob (auch) der in Geld nicht zur Gänze wiederzugutzumachende (wirtschaftliche) Ruf gefährdet ist: In diesem Fall kann dann auf eine gesonderte Gefahrenbehauptung und -bescheinigung verzichtet werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab. (T5)

8 Ob 139/19bOGH08.04.2020

Vgl; nur Beis wie T3; Beisatz: Bei einem Eingriff in die Privatsphäre ist ein Geldersatz nicht adäquat, weshalb von einem unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 ZPO auszugehen ist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00132_9300000_001

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