Spruch:
Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
In der Ausgabe vom 6.Juni 1993 der von der erstbeklagten Partei verlegten Tageszeitung erschien der vom Zweitbeklagten verfaßte Artikel, in dem dem mit Vornamen und Initialen des Familiennamens und seinem Lebensalter bezeichneten Betreiber eines namentlich genannten Jagdhofes in mehrfacher Weise nicht weidgerechte Vorgangsweisen zur Täuschung von Jagdgästen aus Profitgier vorgeworfen wurden.
Der Betreiber des Jagdhofes behauptet die Unwahrheit einer Reihe der in dem Zeitungsartikel enthaltenen Behauptungen, die seinen Kredit, seinen Erwerb und sein Fortkommen gefährdeten. Er begehrt, daß den Beklagten urteilsmäßig verboten werde, unwahre Behauptungen über ihn, insbesondere eine Reihe von Zitaten aus dem am 6.Juni 1993 erschienenen Zeitungsartikel zu verfassen, sowie daß sie die inkriminierten Behauptungen widerriefen.
Zur Sicherung des klageweise erhobenen Unterlassungsanspruches stellte der Kläger den Sicherungsantrag auf Erlassung eines dem urteilsmäßig begehrten Verbot inhaltlich entsprechenden Verbotes. Dazu brachte der Kläger als Antragsteller vor, daß bei geschäfts- und rufschädigenden Veröffentlichungen der inkriminierten Art in einem periodischen Medium nicht nur stets Wiederholungsgefahr, sondern auch Anspruchsgefährdung bestünde, wie dies der Oberste Gerichtshof jüngst zu 4 Ob 1073,1074/92 auch ausgesprochen hatte.
Das Gericht erster Instanz nahm aufgrund einer eidesstättigen Erklärung des Klägers die Unwahrheit der im Zeitungsartikel enthaltenen Behauptungen und damit einen wegen bestehender Wiederholungsgefahr aufrechten Unterlassungsanspruch als bescheinigt an, wies aber das Sicherungsbegehren mangels Gefahrenbescheinigung ab.
Das Rekursgericht erachtete die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO als erforderlich und erließ demgemäß - von einer unangefochten gebliebenen Einschränkung abgesehen - das Unterlassungsgebot im Sinne des § 382 Abs 1 Z 5 EO und sprach dazu aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt sowie daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO) erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Die Zugrundelegung einer Gefährdungsvermutung aufgrund einer typischen Sachlage, die in vergleichbaren Fällen (§ 24 UWG, § 81 Abs 2 UrhG allgemein und § 30 DSG für Unterlassungsansprüche im besonderen) zur Grundlage einer gesetzlichen Vermutung genommen wird, entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 61/193; MuR 1988, 158; 6 Ob 671/90, 4 Ob 82/92, 4 Ob 1073, 1074/92, zuletzt MuR 1993, 221 mit kritischer Anmerkung von Korn). Die Ansichten von Korn (zu der in MuR 1993, 221 veröffentlichten Entscheidung) geben keinen Anlaß zu einer neuerlichen Prüfung der bei medialer Verbreitung unwahrer Tatsachen vermuteten Gefährdung, zumal bei der einem Widerruf zugedachten Ausgleichsfunktion der Zeitfaktor nicht vernachlässigt werden darf.
Die von den Revisionsrekurswerbern ausgeführte Mängelrüge, daß sich das Gericht erster Instanz mit einer eidessstättigen Erklärung des Klägers als Bescheinigungsmittel zufriedengegeben habe, übersieht die im vorliegenden Fall des Vorwurfes betrügerischer Vorgangsweisen gegebene Beweis- und Bescheinigungslast. Der vom verbreiteten Vorwurf betroffene Kläger hat als gefährdete Partei bloß die Unrichtigkeit der zur Stützung des Betrugsvorwurfes aufgestellten Tatsachen zu behaupten, nicht auch zu bescheinigen (ecolex 1991, 312 iVm Kletecka ecolex 1991, 311 uva).
Mangels Abhängigkeit der angefochtenen Entscheidung von einer nach § 528 Abs 1 ZPO qualifizierten Frage war der Revisionsrekurs zurückweisen.
Die gefährdete Partei hat zwar zutreffend in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diese Rechtsmittelunzulässigkeit hingewiesen. Aus dem Grunde des § 393 Abs 1 EO hat sie aber dennoch die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift einstweilen selbst zu tragen.
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