Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, daß es gegen § 1330 Abs 1 und 2 ABGB verstößt, wenn der Betroffene in einer Presseberichterstattung - entgegen dem Grundsatz der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK - nicht bloß als Verdächtiger bezeichnet, sondern als sicher hingestellt wird, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch zutreffen, bekämpft die Revisionsrekurswerberin nicht (so schon 4 Ob 73/93; siehe zu dieser Wertung auch den am 1.7.1993 in Kraft getretenen § 7b MedienG, welcher einer Entschädigung des Betroffenen ohne Sonderbestimmungen für den Fall nachträglicher rechtskräftiger Verurteilung vorsieht, wenn er vor rechtskräftiger Verurteilung in einem Medium einer strafbaren Handlung als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als Tatverdächtiger bezeichnet wird). Die weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs, daß in den beanstandeten Zeitungsartikeln die Komplizenschaft des Klägers zu einem rechtskräftig verurteilten Mörder nicht als sicher hingestellt worden sei, betreffen aber nur den im konkreten Fall durch die Berichterstattung erweckten Eindruck und damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO; eine unrichtige, die Rechtssicherheit gefährdende Beurteilung dieses Eindrucks ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen, wurde doch der Kläger in dem Presseartikel vom 22.3.1993, ohne jene Einschränkung als "F*****-Komplize" bezeichnet.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dem Betroffenen wegen der mit einer Verletzung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB verbundenen Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten unwiederbringlicher Schaden droht, so daß ein darauf gestützter Unterlassungsanspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann, ohne daß es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (SZ 61/193 = MR 1988, 194; MR 1988, 158; MR 1991, 18; MR 1993, 221 [Korn]). Die Frage, ob das auch bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB unbeschränkt der Fall ist oder ob es dort darauf ankommt, ob aus der Intensität des Angriffes nach der Lebenserfahrung auf eine solche Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (Korn-Neumayer Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 72; Korn zur E MR 1993, 221 [225]) muß hier, da es auch um einen Fall des § 1330 Abs 1 ABGB, nicht beurteilt werden.
Ob durch eine Bildnisveröffentlichung Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt wurden, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen ist. Steht den berechtigten Interessen des Verletzten nach den Behauptungen des Beklagten ein Veröffentlichtungsinteresse entgegen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (SZ 60/188; MR 1990, 58; MR 1990, 224; MR 1993, 61; ÖBl 1982, 84; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeitsrechte nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 f; Buchner, Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, FS 50 Jahre UrhG, 21 ff [26 f]). Es entspricht auch der Rechtsprechung, daß das Interesse an der Information der Öffentlichkeit dann nicht überwiegt, wenn das anläßlich einer Kriminalberichterstattung veröffentlichte Bild des Betroffenen keinen zusätzlichen Informationswert hat (MR 1989, 54; MR 1993, 61; auch ÖBl 1992, 87). Soweit die Beklagte aber auch hier auf den Standpunkt steht, daß mit ihrer Berichterstattung nicht der Eindruck erweckt worden sei, der Kläger sei der behaupteten Straftaten bereits überführt, kann sie auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Es trifft auch zu, daß der Kläger in der Berichterstattung vom 7.4.1993 als Strafgefangener bezeichnet wurde. Mit Recht hat daher das Rekursgericht auch daraus die Verletzung berechtigter Interessen des Klägers abgeleitet und das Verbot weiterer Bildnisveröffentlichungen auch darauf abgestellt.
Entgegen dem nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO) Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.
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