Rechtssatz
Nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahmen und Ablauf der Frist, für die die strittigen Maßnahmen als zulässig erklärt worden waren, mangelt es an einer aufrechten Beschwer des Abteilungsleiters durch die die Unterbringungsmaßnahmen für nicht zulässig erklärende Rekursentscheidung.
Normen
AußStrG §9 A2b
UbG §28
UbG §33
UBG §34
UBG §35
1 Ob 189/05h | OGH | 20.12.2005 |
Beisatz: Sowohl der Patientenanwalt als auch der Abteilungsleiter hat nur die Interessen der Patienten zu wahren. Dem Abteilungsleiter kommt im Verfahren nach dem UbG nicht etwa die Wahrung der Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu. Sein Rekursrecht dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. An dieser ständigen Rechtsprechung ist festzuhalten. (T1) |
5 Ob 61/07t | OGH | 20.03.2007 |
Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Erstgericht dem Rekurs gegen seine Entscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, da die Unterbringung im gegenständlichen Fall faktisch beendet ist. (T2) |
2 Ob 198/08v | OGH | 30.10.2008 |
Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Zulässigkeit während der Unterbringung angeordneter, aber nicht mehr aufrechter weitergehender Beschränkungen und Behandlungen (§§ 33 ff UbG) zu prüfen ist (vgl 4 Ob 576/94, 7 Ob 17/97v, 6 Ob 198/02i, 1 Ob 70/08p). (T4); Beisatz: Keine geänderte Beurteilung auf Grund des HeimAufG. (T5) |
8 Ob 50/09z | OGH | 19.05.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Nach Ableben des Patienten während des Anstaltsaufenthalts. (T6) |
7 Ob 237/11w | OGH | 30.05.2012 |
Gegenteilig; Beisatz: Mit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 wurde dem Abteilungsleiter ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. Daher ist ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Anstalt, welches unabhängig von der Aufhebung der Unterbringung aufrecht bleibt. (T7); Bem: Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung infolge Ub-HeimAuf-Nov 2010, BGBl I 2010/18. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19920827_OGH0002_0060OB00568_9200000_001
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