OGH 4Ob565/91 (RS0006259)

OGH4Ob565/9119.11.1991

Rechtssatz

Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz; ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. An dieser Identität mangelt es aber bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder - wie nach nunmehriger Rechtsprechung zulässig (SZ 61/143) - für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird.

Normen

ABGB §140 Ag
ZPO §405 H
AußStrG §2 F2
AußStrG §18 A
AußStrG 2005 §43
KartG 2005 §38

4 Ob 565/91OGH19.11.1991
4 Ob 507/92OGH14.01.1992

Veröff: ÖA 1992,57

1 Ob 539/92OGH24.06.1992

Beisatz: Anders liegt der Fall nur dann, wenn zum Beispiel bei einer (Teilabweisung) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde. In diesem Fall stünde auch einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen. (T1)

7 Ob 1610/92OGH03.09.1992
4 Ob 508/93OGH23.02.1993

nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz; ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. (T2)

1 Ob 4/93OGH25.08.1993

nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz. (T3)

9 Ob 513/95OGH28.06.1995

nur T3

4 Ob 598/95OGH05.12.1995

nur T2; Beisatz: Soweit ein Begehren nicht Entscheidungsgegenstand war, liegt kein rechtskräftiger Beschluss vor, der die Entscheidung über das (Mehrbegehren)Begehren hinderte. (T4)

4 Ob 2393/96gOGH14.01.1997

nur: Ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. (T5)<br/>Beis wie T4

7 Ob 2353/96xOGH04.12.1996

Auch; Beis wie T4

9 Ob 40/02aOGH16.10.2002

nur: Ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. An dieser Identität mangelt es aber bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird. (T6)<br/>Beis wie T1

6 Ob 46/03pOGH26.06.2003

Auch; nur T6

16 Ok 20/04OGH04.04.2005

Vgl; nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Verfahren der Dispositionsgrundsatz. (T7) Beisatz: Hier: Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren. (T8)

6 Ob 126/07hOGH21.06.2007

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsbestandteilen, über die noch nicht entschieden worden war. (T9)

16 Ok 8/08OGH08.10.2008

Vgl; nur T7; Beis wie T8<br/>Veröff: SZ 2008/144

16 Ok 14/08OGH25.03.2009

Vgl; Beisatz: Das Kartellgericht hat zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche relevante Beweisaufnahmen und Tatsachenerhebungen von Amts wegen durchzuführen, dies aber nur im Rahmen der gestellten Anträge. (T10)

6 Ob 243/09tOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

nur T6; Beis wie T1; Beisatz: Mit einem neuen Unterhaltsantrag wird in einem solchen Fall ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Verfahrensgegenstand war. (T11)<br/>Beisatz: Wurde im Vorverfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/171

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Ähnlich; Beisatz: In der Unterlassung der Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruchs im Vorverfahren liegt kein (schlüssiger) Verzicht auf den Restanspruch. Lediglich wenn (zweifelsfrei) über den gesamten Unterhaltsanspruch entschieden wurde, läge das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor. (T13)

2 Ob 42/13kOGH19.12.2013

Vgl auch

10 Ob 10/14iOGH25.02.2014

nur T7

7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/19

Dokumentnummer

JJR_19911119_OGH0002_0040OB00565_9100000_001

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