OGH 7Ob1610/92 (7Ob1611/92)

OGH7Ob1610/92 (7Ob1611/92)3.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Rainer M***** und Marion M*****, wegen Unterhaltes, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Renate M*****, vertreten durch Dr.Karl Haas, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 29.April 1992, GZ R 291, 292/92-33, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit (§ 172 ABGB). Der Unterhaltsbemessungsbeschluß kann daher nur mehr durch das volljährig gewordene Kind selbst angefochten werden (EvBl. 1963/200; 3 Ob 625/85; vgl. auch Pichler in Rummel2 Rz 1a zu § 154 a).

Einen Verfahrensmangel könnte nur eine unterlassene oder unvollständige Belehrung oder Anleitung begründen (Fasching ZPR2 Rz 655); eine unrichtige (Rechts)belehrung oder Anleitung bewirkt keinen Verfahrensmangel (vgl. EvBl. 1964/211; EFSlg. 44.533; JBl. 1934, 16; iglS auch 7 Ob 613/86 uva). Der Mutter steht es jedoch frei, namens der mj. Marion einen höheren Unterhalt, auch für die Vergangenheit, zu begehren. Einem solchen Antrag steht die Rechtskraft der vorliegenden Unterhaltsentscheidung nicht entgegen. Nur wenn über den gesamten Unterhaltsanspruch rechtskräftig erkannt wurde, ist ein Antrag, die Unterhaltsbemessung trotz unverändert gebliebener Verhältnisse zu ändern, wegen Rechtskraft zurückzuweisen. Davon zu unterscheiden ist ein neuer Antrag, mit dem ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. Ein Anspruch, den der Berechtigte noch gar nicht geltend gemacht hatte, kann - ungeachtet der Tatsache, daß ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung der Rechtskraft ist die Identität der Ansprüche. Daran fehlt es bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder - wie nach nunmehriger Rechtsprechung zulässig (SZ 61/143) - für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird (4 Ob 507/92; 4 Ob 565/91).

Von einer eingehenderen Begründung wird gem. § 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und 510 ZPO Abstand genommen.

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