OGH 7Ob29/91 (RS0081225)

OGH7Ob29/9110.10.1991

Rechtssatz

Unterdrückt der Versicherte nach einem Unfall ein für die restlose Aufklärung erforderliches Beweismittel, so steht es ihm nicht frei, den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis durch Beweismittel, von denen er annehmen darf, dass sie für ihn sprechen, zu erbringen. Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat.

Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels.

 

Normen

AFIB 1993 Art5 Z3.1
AKHB 1985 §9 Abs2
VersVG §6 Abs3 D

7 Ob 29/91OGH10.10.1991

Veröff: SZ 64/141 = VersRdSch 1992,92 = VersR 1992,1543

7 Ob 25/93OGH13.10.1993

Auch; Veröff: VersR 1994,963 = VersRdSch 1994,154 S 214

7 Ob 240/99sOGH27.10.1999

Vgl auch

7 Ob 74/00hOGH29.05.2000
7 Ob 102/01bOGH26.09.2001

Auch; Beisatz: Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen, das heißt es sind nur solche Beweismittel geeignet, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind. (T1)

7 Ob 79/02xOGH08.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Ist dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, so obliegt ihm ein strikt zu führender Kausalitätsgegenbeweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Hier: Beschädigung von drei parkenden Fahrzeugen ohne Polizeianzeige. (T2)

7 Ob 63/02vOGH08.07.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es geht nicht an, eine für den Versicherer erkennbar relevante Beweissituation zunächst untergehen zu lassen und später, nachdem dem Versicherer keine Möglichkeit einer Widerlegung mehr offen steht, durch nicht mehr objektivierbare Aussagen oder sonstige Beweismittel zu ersetzen. (T3); Beisatz: Hier: Art 12 BW 1/95. (T4)

7 Ob 44/03aOGH19.03.2003

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 72/03vOGH17.03.2004

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 88/08dOGH27.08.2008

nur: Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat. (T5)

7 Ob 157/08aOGH22.10.2008

Auch; Beisatz: Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren. (T6)

7 Ob 256/08kOGH11.02.2009

Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 97/09dOGH02.09.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 34/12vOGH19.04.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 109/12yOGH28.11.2012

Auch; nur T5; Auch Beis wie T1

7 Ob 119/15yOGH02.09.2015

Beis wie T4

7 Ob 141/15hOGH16.10.2015

Auch; Beis wie T1; nur T5

7 Ob 12/21xOGH24.02.2021

nur: Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat. (T7)<br/>Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0070OB00029_9100000_001

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