Rechtssatz
Ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, kommt es darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt, nicht an.
3 Ob 200/93 | OGH | 12.01.1994 |
Auch; Beisatz: Der absolute Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_0030OB00020_9100000_001
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