OGH 3Ob13/94(3Ob14/94)

OGH3Ob13/94(3Ob14/94)23.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Robert K*****, vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Helmut I*****, vertreten durch Dr.Joachim Sonnleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 28. Dezember 1993, GZ 1 R 596/93-28, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2.Dezember 1993, GZ 24 C 389/91p-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 12.11.1993, GZ 24 C 389/91p-22, bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden die zwangsweise Räumung der vom Verpflichteten im Dachgeschoß des Hauses B***** gemieteten Wohnung. Am 25.11.1993 beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung der Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine von ihm eingebrachte Klage, mit welcher der Ausspruch der Rechtsunwirksamkeit des der Räumungsexekution zugrundeliegenden Exekutionstitels angestrebt wird.

Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung der mit Beschluß vom 12.11.1993 bewilligten Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des dg. anhängigen Verfahrens AZ 14 C 831/92t.

Das Rekursgericht gab dem vom Betreibenden wider diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs Folge, wies den Aufschiebungsantrag des Verpflichteten ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige sowie daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs.3 Z 2 ZPO gilt zwar § 502 Abs.2 (Revisionsunzulässigkeit bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes) für unter § 49 Abs.2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten nicht, wenn dabei unter anderem über eine Räumung entschieden wird. Eine gleichartige Bestimmung fehlt aber schon für das Rekursverfahren im Prozeß, weshalb auch im Weg des § 78 EO im Exekutionsverfahren für eine sinngemäße Anwendung keine Grundlage besteht. Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des unmittelbar nur für die Revision geltenden § 502 Abs.3 ZPO für das Rekursverfahren schon mehrfach abgelehnt (Jus extra 1992/1202; 3 Ob 145/93; 3 Ob 10/93; EFSlg. 64.180; 64.287; 67..064 uva). Der nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßende Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteige, bindet den Obersten Gerichtshof (SZ 59/198; 3 Ob 506/93; 1 Ob 585/92; 3 Ob 10/93 uva), sodaß eine Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung, deren Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteigt, gemäß § 528 Abs.2 Z 1 ZPO, § 78 EO unzulässig ist (3 Ob 145/93; 3 Ob 10/93; Jus extra 1992/1202; 3 Ob 44/93). Ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs.2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs.1 abhängt (3 Ob 47/92 mwN).

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