OGH 3Ob553/95

OGH3Ob553/9530.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr.Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Martin D*****, vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 774.593,76 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 18.Mai 1995, GZ 17 R 112/95-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.März 1995, GZ 9 Cg 205/94x-11, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung von S 774.593,76 sA. Nach Einlangen der Klagebeantwortung, die dem Beklagten ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung aufgetragen worden war, beraumte das Erstgericht eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an, zu der für die klagende Partei niemand erschien. Der Beklagte trug die Klagebeantwortung vor und beantragte die Fällung eines Versäumungsurteils. Das Erstgericht wies mit einem schriftlich erlassenen, als "Versäumungsurteil" bezeichneten Urteil das Klagebegehren ab.

Gegen dieses Urteil erhob die klagende Widerspruch und brachte hilfsweise die Berufung ein.

Das Erstgericht wies den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß er in Analogie zu § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO unzulässig sei.

Das Rekursgericht gab dem von der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei nach dem klaren Wortlaut des § 399 Abs 1 ZPO ein unechtes Versäumungsurteil im Sinn dieser Bestimmung gefällt worden. Da gegen ein solches Urteil der Widerspruch nicht zulässig sei, habe das Erstgericht den von der klagenden Partei erhobenen Widerspruch im Ergebnis aber zu Recht zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Da diese Ausnahme hier nicht vorliegt, kann somit der Beschluß des Rekursgerichtes gemäß der angeführten Gesetzesstelle nicht mehr bekämpft werden. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS Z 1993/1201 ua), weshalb auf die Ausführungen, die hiezu in dem hier zu beurteilenden Rechtsmittel enthalten sind, nicht weiter eingegangen werden muß.

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