Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht stellte die Zwangsverwaltung, die der betreibenden Partei zur Hereinbringung der Forderung von S 21.810,56 sA bewilligt wurde, gemäß § 129 Abs 2 EO ein, verwies die betreibende Partei mit ihrem Antrag auf Enthebung des bestellten Zwangsverwalters und Bestellung eines neuen Zwangsverwalters auf diese Einstellung und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für eine Äußerung mit S 1.355,52 als weitere Exekutionskosten.
Das Rekursgericht bestätigte infolge des Rekurses, den die betreibende Partei gegen die Einstellung der Zwangsversteigerung und die Verweisung ihres Enthebungsantrags auf den Einstellungsbeschluß erhob, diesen Teil der Entscheidung des Erstgerichtes zur Gänze und änderte infolge Rekurses des Masseverwalters den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Kostenbegehren der betreibenden Partei abwies.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO unzulässig, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, und gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, soweit damit die Entscheidung des Rekursgerichtes über das Kostenbegehren der betreibenden Partei bekämpft wird. Ist der Revisionsrekurs nach diesen Bestimmungen jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob den im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (JUS Z 1393/1201 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)