Normen
UrhG §78
4 Ob 161/89 | OGH | 30.01.1990 |
Veröff: MR 1990,224 (M Walter) |
4 Ob 112/92 | OGH | 15.12.1992 |
Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter) |
4 Ob 5/94 | OGH | 10.05.1994 |
Auch |
4 Ob 52/94 | OGH | 26.04.1994 |
Auch; Veröff. SZ 67/71 |
4 Ob 1140/94 | OGH | 06.12.1994 |
nur: Auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. (T1) |
4 Ob 131/94 | OGH | 08.11.1994 |
4 Ob 26/95 | OGH | 25.04.1995 |
Vgl auch; Beisatz: So lange der Abgebildete noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, dass er unschuldig ist (Art 6 Abs 2 MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto (vgl § 41 UrhG und § 7a Abs 3 Z 2 MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken. (T2) |
4 Ob 63/95 | OGH | 11.07.1995 |
nur: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. (T3); Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen. Insoweit kann der Schutz nach § 78 UrhG nicht weiter reichen als der nach § 7a MedG. (T4) Veröff: SZ 68/125 |
4 Ob 1013/96 | OGH | 27.02.1996 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Warnung vor einem vielfach vorbestraften Betrüger ist ein berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit. (T5) |
4 Ob 2099/96x | OGH | 25.06.1996 |
nur T3; Beis wie T4 |
4 Ob 184/97f | OGH | 23.09.1997 |
Vgl auch; Veröff: SZ 70/183 |
4 Ob 287/97b | OGH | 12.08.1998 |
Vgl auch; Veröff: SZ 71/131 |
4 Ob 162/01d | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ist der Abgebildete eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien. (T6) |
6 Ob 211/05f | OGH | 15.12.2005 |
Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat-etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter. (T7) |
4 Ob 73/07z | OGH | 22.05.2007 |
Auch; nur: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes. (T8); Beis wie T4 nur: Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen. (T9) |
4 Ob 170/07i | OGH | 11.03.2008 |
Auch; Beis wie T4; Bem: Mit kurzer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zur freien Werknutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit. (T10); Veröff: SZ 2008/31 |
4 Ob 153/11w | OGH | 28.02.2012 |
Vgl auch |
4 Ob 101/12z | OGH | 10.07.2012 |
4 Ob 124/13h | OGH | 17.02.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Interesse der Medieninhaberin an der Veröffentlichung der Identifizierungsmöglichkeit der Privatadresse eines Rechtsanwalts verneint. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00161_8900000_001
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