OGH 4Ob71/89 (RS0078089)

OGH4Ob71/8912.9.1989

Rechtssatz

Ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch verstößt deshalb gegen § 1 UWG, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft und so die wettbewerbliche Ausgangslage zugunsten des Verletzers in unlauterer Weise verändert; das den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründende Unlauterkeitskriterium liegt also im Erlangen eines ungerechtfertigten Vorsprunges durch Rechtsbruch.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 Abs1 Z1 D5a

4 Ob 71/89OGH12.09.1989

Veröff: WBl 1990,25 = MR 1990,29 = ÖBl 1990,7

4 Ob 117/90OGH18.09.1990

Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Feststellungen darüber, ob sich der Beklagte dauernd und planmäßig über gewerberechtliche Vorschriften hinweggesetzt hat, sind daher nicht erforderlich. (T1) <br/>Veröff: MR 1990,236 = MR 1992,70 (Walter)

4 Ob 158/90OGH18.12.1990

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tir CampingplatzG (T2) Veröff: MR 1991,120

4 Ob 69/91OGH09.07.1991

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T3)

4 Ob 81/91OGH10.09.1991

Auch; Veröff: WBl 1992,29

4 Ob 82/91OGH24.09.1991

Auch; Beis wie T1 nur: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (T4) <br/>Veröff: EvBl 1992/18 S 60 = JBl 1992,397

4 Ob 109/91OGH19.11.1991

Auch

4 Ob 114/91OGH25.02.1992

Auch; Beisatz: Verletzung des Bankgeheimnisses und der Bestimmungen über den Datenschutz bei der Ermittlung potentieller Kunden. (T5) Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)

4 Ob 23/92OGH25.02.1992

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Entscheidung ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T6) Veröff: ÖBl 1992,122

4 Ob 40/92OGH12.05.1992

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen LMG. (T7) Veröff: ÖBl 1992,114

4 Ob 69/92OGH29.09.1992

Auch; Beis wie T4; Beis wie T3; Beis wie T6

4 Ob 74/92OGH24.11.1992

Auch; Beisatz: Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T8) Veröff: ÖBl 1993,68

4 Ob 2/93OGH15.12.1992

Auch; Beis wie T4

4 Ob 5/93OGH23.02.1993

Beisatz: Standeswidriges Verhalten ist in der Regel einem Gesetzesverstoß gleichzuhalten. (T9)

4 Ob 16/93OGH18.05.1993

Auch; Beisatz: Österzola (T10) Veröff: SZ 66/64 = WBl 1993,335 = ÖBl 1993,78 = ecolex 1993,758 = GRURInt 1994,438

4 Ob 44/95OGH13.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. Hier: § 153 Abs 3 ASVG. (T11)

4 Ob 74/95OGH19.09.1995

Vgl auch; Beis wie T4 nur; Beisatz: Nicht subjektiv vorwerfbar ist (zB) eine Gesetzesverletzung, die auf einem Versehen beruht und der kein Organisationsmangel zugrundeliegt. (T12)

4 Ob 73/95OGH19.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG (hier: Verstoß gegen die Richtlinien "Arzt und Öffentlichkeit"). (T13)

4 Ob 20/97pOGH11.02.1997

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein solches Handeln setzt nicht voraus, dass sich der Verletzer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst ist; für einen bewussten (vorsätzlichen) Verstoß genügt es, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. (T14)

4 Ob 316/97tOGH28.10.1997

Auch

4 Ob 362/97gOGH09.12.1997

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 54/98iOGH24.02.1998

Auch; Beisatz: Nur eine subjektiv vorwerfbare Missachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung würde es aber rechtfertigen, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen. (T15)

4 Ob 98/98kOGH21.04.1998

Beis wie T8; Beis wie T14 nur: Für einen bewussten (vorsätzlichen) Verstoß genügt es, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. (T16)

4 Ob 135/98aOGH26.05.1998

Auch; Beis wie T4

4 Ob 20/99sOGH04.02.1999

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Einen nach § 1 UWG verpönten sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung können nur solche Rechtsbrüche bewirken, die den Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreisen zu beeinflussen geeignet sind. Eine solche Eignung fehlt bei einem Verstoß gegen Vorschriften über die Gestaltung von Gebrauchsinformationen regelmäßig, wenn diese Beilagen dem Arzneimittel beigepackt und damit für den Erwerber erst nach Abschluss des Kaufes zugänglich sind. (T17)

4 Ob 9/99yOGH26.01.1999

Auch; Beis wie T4

4 Ob 25/99aOGH09.03.1999

Auch; nur: Ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch verstößt deshalb gegen § 1 UWG, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. (T18); Beis wie T17

4 Ob 101/99bOGH27.04.1999

Beis wie T8

4 Ob 16/99bOGH09.03.1999

Auch; nur T4

4 Ob 147/99tOGH01.06.1999

Vgl; Beis wie T17

4 Ob 144/99aOGH18.05.1999

Vgl; Beis wie T17

4 Ob 143/99dOGH01.06.1999

Vgl auch; Beis wie T17

4 Ob 172/99vOGH13.07.1999

Vgl auch; Beis wie T6

4 Ob 170/99zOGH13.07.1999

Vgl; Beis wie T3 nur: Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat. (T19)

4 Ob 13/00sOGH01.02.2000

Auch; nur T4

4 Ob 35/00aOGH21.03.2000

Auch; nur T4

4 Ob 230/00bOGH03.10.2000

Auch; Beis wie T4

4 Ob 260/00iOGH14.11.2000

Auch; nur T18; Beis wie T4

4 Ob 43/01dOGH22.03.2001

Auch; Beis wie T1 nur: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen § 1 UWG. (T20)

4 Ob 5/03vOGH18.02.2003

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. (T21); Veröff: SZ 2003/13

4 Ob 99/03tOGH20.05.2003

Auch; Beisatz: Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. (T22); Veröff: SZ 2003/56

4 Ob 107/03vOGH20.05.2003

Auch; Beisatz: Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Vertragsgestaltung - § 10 Abs 1 und Abs 2 BTVG. (T24)

4 Ob 154/03fOGH18.11.2003

Auch; Beis wie T21, Beis wie T23

4 Ob 209/03vOGH18.11.2003

Auch; Beis wie T23; Beisatz: Zu berücksichtigen ist auch, dass Großunternehmen in der Lage sind, sich mit Hilfe von Fachleuten selbst über schwierige Rechtsmaterien umfassende Kenntnisse zu verschaffen und daher bei ihnen strengere Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Gesetzesauslegung zu legen sind. (T25)

4 Ob 35/04gOGH16.03.2004

Vgl auch; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T23

4 Ob 261/05vOGH20.04.2006

Auch; Beis wie T3

4 Ob 170/06pOGH17.10.2006

Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Verletzung der Sonntagsruhebestimmung im Bäckereiarbeiter/innengesetz - „Backwarenauslieferung I". (T26)

4 Ob 173/06dOGH17.10.2006

Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Verletzung der Wochenend- und Feiertagsruhebestimmungen im Bäckereiarbeiter/innengesetz - „Backwarenauslieferung II". (T27)

4 Ob 242/06aOGH13.02.2007
4 Ob 38/07bOGH20.03.2007

Beisatz: Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. (T28)

4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T29)<br/>Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. Eine auf das Erlangen eines Wettbewerbsvorsprungs gerichtete Absicht ist demgegenüber nicht (mehr) zu verlangen. (T30)<br/>Veröff: SZ 2008/32

16 Ok 2/11OGH05.12.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Hier: § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG 2005. (T31)<br/>Veröff: SZ 2011/142

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00071_8900000_008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)