OGH 4Ob158/90

OGH4Ob158/9018.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton B***, Gast- und Landwirt in Kramsach Nr 23, vertreten durch Dr.Josef Heis und Dr.Markus Heis, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Maria B***, Kauffrau; 2.) Peter B***, Gast- und Landwirt, beide in Kramsach Nr 21, die zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr.Peter Riedmann und Dr.G.Heinz Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert: 300.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21.Juni 1990, GZ 2 R 83/90-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.Juni 1989, GZ 10 Cg 472/88-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in Ansehung der erstbeklagten Partei bestätigt, in Ansehung der zweitbeklagten Partei aber dahin abgeändert, daß die Entscheidung insoweit wie folgt zu lauten hat:

"Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf den Grundparzellen 230, 231, 232, 233, 234, 271, 273 und 274 in EZ 24 I KG Voldöpp das Betreiben eines Campingplatzes und die Aufnahme von Campinggästen zu unterlassen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 26.206,90 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 5.200 S Barauslagen und 3.501,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 48.798 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 18.000 S Barauslagen und 5.133 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Inhaber eines Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.7.1966, demzufolge er am 3.5.1966 den Antritt des "Campinggewerbes" im Standort Kramsach Nr 237 angemeldet hat. Er betreibt dort unter der Bezeichnung "Seeblick-Toni-Brantlhof" einen unmittelbar an das Ostufer des Reintalersees angrenzenden Campingplatz, für welchen ihm mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.11.1983 und 18.7.1985 die Errichtungs- und Betriebsbewilligungen erteilt worden sind. Für die Erfüllung der bescheidmäßigen Auflagen hat der Kläger Investitionen in der Höhe von mehreren Millionen Schilling aufgewendet. Der Campingplatz "Seeblick-Toni-Brantlhof" scheint in den gängigen Campingführern und insbesondere im "ADAC-Campingführer" 1988 auf, wo er als "mustergültig" bewertet wurde und das "ADAC-Prädikat" "einer der Superplätze Europas" erhielt. An der von Kramsach aus zum Campinglatz des Klägers führenden Zufahrtsstraße liegt - etwa 50 m davor - der auf den Grundparzellen Nr 230 bis 234, 271, 273 und 274 der EZ 24 I KG Voldöpp errichtete Campingplatz "Seebad", früher auch "Seehof" genannt. Der Campingplatz "Seebad" war zunächst vom Zweitbeklagten betrieben worden, welchem hiefür auch mit den Bescheiden der Gemeinde Kramsach vom 22.8.1974 und 9.7.1976 die Errichtungs- und Betriebsbewilligungen - jeweils unter einer Vielzahl von Auflagen - erteilt worden waren. Mit Wirkung ab 1.8.1981 verpachtete der Zweitbeklagte den Campingplatz "Seebad" an seine Ehegattin, die Erstbeklagte. Darüber wurde am 1.10.1981 ein schriftlicher Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Zweitbeklagte teilte die Verpachtung des Campingplatzes mit Schreiben vom 31.8.1981 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.1983 wurde der von der Erstbeklagten als Pächterin betriebene Campingplatz "Seebad" gemäß § 25 Abs 2, 3 und 4 des Tiroler Campingplatzgesetzes LGBl 1980/69 gesperrt und im einzelnen verfügt, daß ab sofort die Aufnahme neuer Campinggäste untersagt sei und die derzeit auf dem Campingplatz sich aufhaltenden Campinggäste den Campingplatz innerhalb von zwei Wochen zu verlassen hätten; Zelte und Wohnwägen waren innerhalb dieses Zeitraums vom Campingplatz zu entfernen. Als Begründung wurde zusammenfassend angeführt, daß der Campingplatz auf Grund der festgestellten erheblichen Mängel nicht mehr betriebsbereit gehalten werden könne. Wichtige Vorschreibungen seien nicht erfüllt worden, obwohl von ihnen die Geltung der Betriebsbewilligung abhängig gemacht worden war. Der weitere Betrieb des Campingplatzes bedeute eine Gefahr für die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der Besucher. Die Sperre des Campingplatzes "Seebad" ist bisher nicht aufgehoben worden; ebensowenig liegt eine Bewilligung zur Wiederaufnahme des Betriebes auf diesem Campingplatz vor. Dennoch führte die Erstbeklagte den Campingplatzbetrieb weiter, wofür ihr auch mit den Bescheiden vom 22.3. und 25.6.1984 sowie vom 22.10.1986 Geldstrafen von 18.000 S, 20.000 S und 60.000 S auferlegt wurden; diese Geldstrafen hat der Zweitbeklagte gezahlt. Im November 1986 löste das beklagte Ehepaar den Pachtvertrag einvernehmlich auf, was der Zweitbeklagte der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit Schreiben vom 27.11.1986, eingelangt am 18.12.1986, bekanntgab. Seither betreibt der Zweitbeklagte den Campingplatz "Seebad" trotz der behördlichen Sperre weiter. Jeder der beiden Beklagten ist Inhaber eines Gewerbescheins für das Campingplatzgewerbe.

Mit der Behauptung, daß die beiden Beklagten den behördlich gesperrten Campingplatz "Seebad" in rechts- und sittenwidriger Weise (§ 1 UWG) nach wie vor weiter betrieben, begehrt der Kläger als Mitbewerber der Beklagten, diese schuldig zu erkennen, das Betreiben eines Campingplatzes und die Aufnahme von Campinggästen auf den genannten Grundstücken zu unterlassen.

Die Erstbeklagte beantragt die Abweisung der Klage, weil sie nicht passiv legitimiert sei; das Pachtverhältnis zwischen ihr und dem Zweitbeklagten sei bereits im Jahr 1986 aufgelöst worden. Allfällige Verstöße gegen das Tiroler CampingplatzG seien daher (nur) dem Zweitbeklagten "zuzuordnen" (ON 14 S 51). Der Zweitbeklagte bestreitet das Klagebegehren ohne weitere Sachgegenvorbringen und beantragt die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die Erstbeklagte sei passiv nicht legitimiert, weil sie den Campingplatz schon seit November 1986 nicht mehr betreibe; seither sei Campingplatzbetreiber (wieder) der Zweitbeklagte. Dessen gewerbliche Tätigkeit entgegen der behördlichen Sperre des Campingplatzes erfolge zwar im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs; er verstoße aber damit nur gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kuftsein, nicht aber gegen eine generelle Rechtsnorm. Es liege daher kein Rechtsbruch des Beklagten vor, der einen Verstoß gegen § 1 UWG begründen könnte. Soweit der Zweitbeklagte durch den Fortbetrieb des Campingplatzes entgegen der behördlichen Sperre auch das Tiroler CampingplatzG verletzt haben sollte, komme diesem kein wettbewerbsregelnder Charakter zu. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es billigte die Auffassung des Erstgerichtes, wonach das Zuwiderhandeln gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde grundsätzlich noch keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG begründe. Das Tiroler Campingplatzgesetz, in dessen Ausführung die behördliche Sperre verfügt worden sei, enthalte im wesentlichen Schutzbestimmungen für die Campinggäste. Selbst wenn es sich aber dabei um wettbewerbsregelnde Normen handeln sollte, könne daraus noch kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG abgeleitet werden, weil die Betriebsbewilligung und die Sperre eines Campingplatzes sowie deren Vollstreckung Angelegenheiten der zuständigen Verwaltungsbehörden seien.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Stattgebung der Klage; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Zweitbeklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Erstbeklagte, welcher nach Fällung des Ersturteils die Verfahrenshilfe entzogen wurde, ist seither anwaltlich nicht mehr vertreten; sie hat sich schon am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt und beteiligt sich auch nicht am Revisionsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur in Ansehung des Zweitbeklagten berechtigt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betreibt seit November 1986 ausschließlich der Zweitbeklagte den Campingplatz "Seebad" weiter. Der Betrieb eines Campingplatzes ist üblicherweise eine Tätigkeit, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen - also "gewerbsmäßig" (§ 1 Abs 1 GewO 1973) - ausgeübt wird. Da der Zweitbeklagte Gegenteiliges gar nicht behauptet hat und auch kein Grund für die Annahme besteht, daß seine Tätigkeit über die bloße mietweise Bereitstellung von Grundstücken (Grundstücksteilen) für Campingplätze samt den damit üblicherweise im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen hinausgeht, so daß von einer gemäß § 189 Abs 1 Z 1 GewO 1973 konzessionspflichtigen Beherbergung von Gästen keine Rede sein kann (vgl dazu Mache-Kinscher, GewO5, 493 f § 189 Anm 4 und 5), muß seine Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als Ausübung des freien Gewerbes (§ 5 Z 1, § 6 Z 3 GewO 1973; Mache-Kinscher aaO § 122 Anm 1) "Betrieb von Campingplätzen" angesehen werden, welches auch in § 6 Abs 1 Z 9 des Fachgruppenkataloges im Anhang zur Fachgruppenordnung (abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO Anhang X/2) aufscheint. Die Errichtung und der Betrieb von Campingplätzen sind durch verschiedene Landesgesetze, in Tirol durch das Tiroler Campingplatzgesetz LGBl 1980/69, welches mit 1.1.1981 das bis dahin in Geltung stehende Tiroler Campingplatzgesetz LGBl 1967/28 abgelöst hat, geregelt. Entscheidend ist daher, daß der Zweitbeklagte den Campingplatz "Seebad" weiterbetreibt, obwohl dieser von der Behörde seit 1983 gesperrt ist. Er übt damit eine gewerbliche Tätigkeit aus, die gemäß § 28 lit f TirCampingplatzG als Verwaltungsübertretung strafbar ist. In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen zwar zutreffend erkannt, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes derjenige gegen § 1 UWG verstößt, der sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7 uva); sie haben jedoch übersehen, daß es bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers nicht darauf ankommt, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196 ua). Entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff). Das kann aber hier nicht zweifelhaft sein.

Den Vorinstanzen kann auch nicht darin gefolgt werden, daß dem Weiterbetrieb des Campingplatzes "Seebad" nur ein verwaltungsbehördlicher Bescheid, nicht aber eine generelle Norm entgegenstehe; der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.1983 ist vielmehr Ausdruck der Rechtslage, wonach ein Campingplatz, der sich nicht in einem dem TirCampingplatzG bzw der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung sowie den darin enthaltenen Auflagen entsprechenden Zustand befindet, zu sperren ist, wenn die Mängel nicht innerhalb einer vorher festgesetzten Frist behoben worden sind (§ 25 Abs 3 TirCampingplatzG; vgl RdW 1989, 333 zu § 62 StmkBauO). Überdies steht der Weiterbetrieb eines von der Behörde gesperrten Campingplatzes durch wen auch immer unter der Strafsanktion des § 28 lit f TirCampingplatzG. Die in diesem Zusammenhang geschehene Berufung auf die Entscheidung MuW 1934, 90 erweist sich somit schon deshalb als verfehlt, weil der Kläger in dem damals zu beurteilenden Fall sein auf Unterlassung des konzessionswidrigen Verhaltens des Beklagten gerichtetes Begehren gar nicht auf das Wettbewerbsrecht, im speziellen nicht auf § 1 UWG, gestützt hatte.

Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, daß sich der Zweitbeklagte, dem die behördliche Sperre des Campingplatzes sehr wohl bekannt ist - hat er doch die wegen der Weiterführung des Campingplatzes durch die Erstbeklagte bis November 1986 gegen diese verhängten Geldstrafen selbst gezahlt -, über § 28 lit f TirCampingplatzG in der Absicht hinweggesetzt hat, sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu verschaffen. Seine Gesetzesverletzung ist daher zugleich ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG).

In teilweiser Stattgebung der Revision war daher dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Unterlassungsbegehren Folge zu geben. In der vom Kläger beantragten Fassung des Urteilsspruches ist aber offenbar versehentlich eine dem von ihm geltend gemachten Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG entsprechende Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" unterblieben; der Urteilstenor war daher in diesem Sinne zu vervollständigen.

Die Erstbeklagte hat nach den Feststellungen den Campingplatz "Seebad" als Pächterin nur bis November 1986 weiterbetrieben. Wenn die Revision davon ausgeht, daß die Beklagten (also auch die Erstbeklagte) den Campingplatz "bis zum heutigen Tag" weiterbetrieben, ist sie insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Darauf, daß die Erstbeklagte den Campingplatz nur bis November 1986 betrieben hat, war aber das Klagebegehren nicht gestützt, weil der Kläger dem diesbezüglichen Einwand der Erstbeklagten ausdrücklich mit der Behauptung begegnet ist, sie sei nach wie vor Betreiberin des Campingplatzes (ON 14 S 50). Der Betrieb des Campingplatzes durch die Erstbeklagte nur bis November 1986 ist daher schon deshalb nicht Gegenstand der Klage, weil der Kläger sein Begehren auf diesen Tatbestand auch nicht aushilfsweise gestützt hat, so daß andernfalls der Erstbeklagten die Möglichkeit entzogen worden wäre, ihm mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu begegnen. Klagegegenstand ist vielmehr ausschließlich die Behauptung des Klägers, daß beide Beklagten seit der behördlichen Sperre des Campingplatzes "Seebad" im Jahr 1983 diesen bis zur Klageeinbringung weitergeführt, also beide Beklagte ununterbrochen einen rechtswidrigen Dauerzustand fortgesetzt haben. Das ist aber nach den Feststellungen in Ansehung der Erstbeklagten widerlegt, weil sie den Campingplatz als Pächterin (und damit selbständig und allein) nur bis November 1986 weitergeführt hat. Da sie danach den rechtswidrigen Dauerzustand nicht mehr aufrecht erhalten hat, sondern dieser seither ausschließlich vom Zweitbeklagten fortgesetzt wird, erweist sich die Abweisung der Klage in Ansehung der Zweitbeklagten schon aus diesem Grund als berechtigt.

Die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung des Zweitbeklagten hat auch eine solche im Kostenpunkt zur Folge. Der Kostenausspruch gründet sich in allen Instanzen auf § 41 (§ 50) ZPO. Da der Kläger zwei Beklagten gegenüberstand, die durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten waren, hat er gegenüber dem zur Gänze unterlegenen Zweitbeklagten mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Kosten.

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