OGH 1Ob690/88 (RS0070600)

OGH1Ob690/8830.11.1988

Rechtssatz

Die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und die damit verbundene Überlassung der Benützung der Räumlichkeiten an einen Dritten stellt den Kündigungsgrund nicht her, sofern nicht die Veräußerung lediglich den Zweck verfolgt, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen.

Normen

MRG §30 Abs2 Z4 C

1 Ob 690/88OGH30.11.1988
4 Ob 618/88OGH13.12.1988

Auch; Beisatz: Eine Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechtes im Vordergrund steht. (T1) Veröff: RdW 1991,176

2 Ob 542/89OGH26.09.1989
7 Ob 648/90OGH06.12.1990

nur: Die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und die damit verbundene Überlassung der Benützung der Räumlichkeiten an einen Dritten stellt den Kündigungsgrund nicht her. (T2) Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,620

1 Ob 519/91OGH20.03.1991

nur T2; Veröff: ecolex 1991,455 = RdW 1991,262

3 Ob 1567/91OGH13.11.1991
6 Ob 569/92OGH27.08.1992
7 Ob 639/94OGH21.12.1994

Beis wie T1; Veröff: SZ 67/235

2 Ob 586/94OGH24.08.1995

Auch; Beis wie T1

2 Ob 579/95OGH23.11.1995

Beis wie T1; Beisatz: Die selbständige Verwertung ist zu verneinen, wenn der Mieter an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt. (T3)

5 Ob 14/96OGH16.04.1996

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Durch den Abschluss des Franchisevertrages erfolgte weder eine selbständige Verwertung des Bestandrechtes noch eine Unternehmensveräußerung, weil die Antragsgegnerin als Franchisenehmer ihr Unternehmen in den Bestandräumen für eigene Zwecke weiterbetreibt, wenn auch, wie es für einen Franchisevertrag typisch ist, in enger Bindung an den Franchisegeber. Von einer Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF kann daher keine Rede sein. (T4)

1 Ob 2271/96vOGH03.10.1996

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 573/95OGH03.10.1996

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/222

8 Ob 2355/96yOGH16.01.1997

Beis wie T1; Beisatz: Die zur Annahme der Veräußerung eines Unternehmens erforderliche Identität des Unternehmens ist gegeben, wenn der Erwerber den Standort beibehält, den Kundenstock übernimmt und den Betrieb mit Waren gleicher Art fortführt. (T5)

4 Ob 26/98xOGH27.01.1998

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 170/04bOGH22.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Dies ist im Zweifel nicht anzunehmen, wenn ein lebendes Unternehmen fortgeführt wird. (T6)

9 Ob 4/05mOGH11.05.2005

Beis wie T5

1 Ob 116/12hOGH22.06.2012

nur T2; Beis wie T1

5 Ob 113/20hOGH21.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_0010OB00690_8800000_001

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