Rechtliche Beurteilung
1) Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil sich die Beurteilung durch das Berufungsgericht innerhalb des durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes festgelegten Rahmens bei der Abgrenzung zwischen Unternehmensverpachtung und bloßer Verwertung des Mietrechts hält, die auf Grund einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist (SZ 58/8 uva), und ein Widerspruch zu JBl 1989, 312 = MietSlg 40.452 nicht vorliegt, denn dort wurde angenommen, daß in Wahrheit nur die Mietrechte verwertet wurden; hat die Verpachtung aber nicht nur diesen Zweck, fehlt es am Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG (MietSlg 40.453).
2) Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
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