Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Judikatur liegt eine Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG nur dann vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechts im Vordergrund steht (RIS-Justiz RS0070600 [T1]). So verwirklichen die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjekts, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft und die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, den genannten Kündigungsgrund nicht (RIS-Justiz RS0070576; 7 Ob 301/04x mwN).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen mietete der Beklagte das später aufgekündigte Geschäftslokal an, um dort nach Umbauarbeiten ein Weinlokal zu betreiben, was der klagende Vermieter auch wusste. Dieses Lokal wurde nach Abschluss der Umbauarbeiten nicht vom Beklagten als Einzelunternehmer, sondern von einer GmbH betrieben, deren Gesellschafter seit der Gründung der Gesellschaft der Beklagte und seine Ehefrau sind. Sie betreiben gemeinsam das Lokal, der Beklagte arbeitet dort ca 45 Stunden pro Woche. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags war ihm noch nicht klar gewesen, in welcher (Gesellschafts-)Form er das Lokal betreiben wollte.
Dass die Vorinstanzen bei dieser Sachlage keinen im Vordergrund stehenden Zweck der selbständigen Verwertung des Mietrechts angenommen haben, ist eine Beurteilung, die vom Obersten Gerichtshof nicht zu korrigieren ist.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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