OGH 3Ob170/04b

OGH3Ob170/04b22.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. April 2004, GZ 3 R 3/04i-28, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist eine auf § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG gestützte Aufkündigung eines Geschäftslokals.

a) Mieterin war eine GmbH & Ko KG (mit einer Reihe von Filialen), ihre Komplementärin eine 1.GmbH, ihre Kommanditistin eine fallit gewordene GmbH (Konkursantin). Ende Juni 2000 wurde, erkennbar als "Auffanggesellschaft", neu gegründet eine 2.GmbH, die im Juli 2000 die Kommanditanteile der Konkursantin erwarb und aus der KG ausschied. Nach folgender Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die Komplementärin (1.GmbH), damit Gesamtrechtsnachfolge und Rechtsformwechsel ist nun die vormalige Komplementärin Mieterin. In der Folge erwarb die 2.GmbH von der vormaligen Komplementärin alle Geschäftsanteile und änderte in der Folge deren Firmenwortlaut.

Rechtliche Beurteilung

b) Auch wenn die zweite Instanz primär eine Weitergabe des Mietgegenstands verneinte, weil ohnehin die bisherige Mieterin und nicht Dritte das Unternehmen fortführten, lehnte sie auch mit einer jedenfalls vertretbaren Begründung die Ansicht ab, es sei - entgegen dem Standpunkt der klagenden Vermieterin - hier die Verwertung der Mietrechte im Vordergrund gestanden. Dies steht im Einklang mit der Entscheidung 6 Ob 605/86 = MietSlg 39.433 = WoBl 1988/25, 47 (Würth), wonach dies im Zweifel nicht anzunehmen ist, wenn ein lebendes Unternehmen fortgeführt wird. Objektive Zweifel können aber auch die Ausführungen in der außerordentlichen Revision nicht erwecken. Die in der Revision zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshof betrafen mit dem vorliegenden nicht vergleichbare Sachverhalte. In allen unterlag im Übrigen der Vermieter.

Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO sind somit nicht zu beantworten, dies auch schon deshalb, weil es um die Beurteilung eines durch ganz besondere Umstände gekennzeichneten Einzelfalls geht. Ob durch die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge eine Mietzinsanhebung zulässig wurde, ist für die Berechtigung der vorliegenden Aufkündigung bedeutungslos (7 Ob 648/90 = ecolex 1991, 620 = RdW 1991, 176).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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