OGH 7Ob534/88 (RS0033123)

OGH7Ob534/8825.2.1988

Rechtssatz

Die Gegenleistung des Erwerbers ist dann zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Erwerbers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit wie dessen bisheriges Vermögen gewährt, etwa bei Eintausch einer Liegenschaft, die den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers bildet, gegen eine gleichwertige. Eine nicht äquivalente Gegenleistung liegt nicht nur dann vor, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht entspricht, sondern auch dann, wenn sie nicht die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet.

Normen

ABGB §1409 A

7 Ob 534/88OGH25.02.1988

Veröff: SZ 61/49 = JBl 1988,381 = RZ 1988/52 S 223

6 Ob 605/90OGH11.10.1990

Veröff: ÖBA 1991,383

1 Ob 521/95OGH22.11.1995

Auch; Beisatz: Besteht die Gegenleistung in Geld, ist trotz Wertäquivalenz nicht die gleiche Sicherheit bzw die gleiche Befriedigungschance wie bisher gegeben, es sei denn, daß das - dem Wert des übernommenen Vermögens entsprechende - Entgelt zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Überträgers (sei es von diesem selbst, sei es vom Erwerber für diesen) verwendet wurde. (T1) Veröff: SZ 68/221

7 Ob 274/00wOGH23.01.2001

Auch; Beis wie T1

8 ObS 273/00fOGH11.06.2001

Veröff: SZ 74/106

8 Ob 51/01kOGH13.09.2001

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 209/09bOGH23.02.2010
4 Ob 111/13xOGH27.08.2013

Beisatz: Hier: Äquivalenz eines Fruchtgenussrechts verneint. (T2)

8 Ob 2/15zOGH26.02.2015

Auch; nur: Die Gegenleistung des Erwerbers ist dann zu berücksichtigen, wenn diese den Altgläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Möglichkeit der Befriedigung wie das übertragene Vermögen bietet. (T3)<br/>Beisatz: Dabei ist zu beachten, dass Geld dem Zugriff der Gläubiger leichter entzogen werden kann als anderes Vermögen. (T4); Veröff: SZ 2015/13<br/>

2 Ob 60/15kOGH23.04.2015

Auch; Beisatz: Hier aber mindern weder die im Übergabevertrag vereinbarten Ausgedingsleistungen (Wohnrecht, Pflege etc) noch die im Belieben der Übergeber stehende Verpflichtung des Beklagten, bestimmte Grundstücke an Geschwister weiterzugeben, auf dieser Grundlage den Haftungsfonds. (T5)

8 Ob 29/18zOGH27.04.2018

Beisatz: Eine mit einem Belastungs‑ und Veräußerungsverbot zugunsten des dort wohnenden Ehegatten belastete Liegenschaftshälfte ist nicht zu berücksichtigen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19880225_OGH0002_0070OB00534_8800000_001

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