OGH 4Ob2/82 (RS0029680)

OGH4Ob2/8216.3.1982

Rechtssatz

Die Ausschlussfrist des § 1162d ABGB beziehungsweise § 34 AngG gilt für die sogenannte Kündigungsentschädigung, nicht jedoch für Ansprüche auf Abfertigung, Wohnungsbeihilfe und Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG).

Angestellte — Arbeitsverhältnis — Ende — Beendigung — Verfall — Fallfrist — Frist — Präklusion — Präklusivfrist — Ersatzanspruch — Entschädigung — Geltendmachung — Entgelt — Lohn — Gehalt — vorzeitiger Austritt — Entlassung

 

Normen

ABGB §1162d
AngG §34
UrlG §6
UrlG §9
UrlG §10
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §29 Abs7

4 Ob 2/82OGH16.03.1982

Veröff: Arb 10097

4 Ob 60/81OGH15.06.1982

Beisatz: Auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabfindung (§ 10 UrlG). (T1) <br/>Veröff: Arb 10141

4 Ob 12/84OGH04.06.1985

Auch; Beisatz: Keine Ersatzansprüche im Sinne des § 17 VBG. (T2)

14 Ob 167/86OGH21.10.1986

Auch; Beisatz: Hier: Auch Urlaubsentschädigung (§ 12 UrlG). (T3)<br/>Veröff: SZ 59/180 = Arb 10578 = DRdA 1989,196 (Pfeil)

9 ObA 35/87OGH15.07.1987

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 1006/88OGH13.07.1988

Auch; Beis wie T3

9 ObA 1032/93OGH24.11.1993

Ähnlich; nur: Die Ausschlussfrist des § 1162d ABGB beziehungsweise § 34 AngG gilt für die sogenannte Kündigungsentschädigung. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist. (T6)

8 ObA 273/95OGH30.11.1995

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch nicht für laufendes Gehalt oder Sonderzahlungen (9 Ob A 1032/93) oder für Provisionen (ArbSlg 10.141), je für die Zeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses. (T7)<br/>Veröff: SZ 68/228

8 ObA 279/95OGH18.01.1996

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gilt nicht für die Urlaubsentschädigung. (T8)

9 ObA 396/97vOGH28.01.1998

Auch; nur T5; Beisatz: Nicht auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auf normale Lohnansprüche. (T9)<br/>Beisatz: Ein Anspruch nach § 5 EFZG, der für den Zeitraum, der bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, besteht, ist ein Anspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1162b ABGB, sohin eine sogenannte "Kündigungsentschädigung" und unterliegt der Ausschlussfrist des § 1162d ABGB. (T10)

8 ObS 234/97pOGH12.03.1998

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Ebenso unterliegt der bis zum vereinbarten Endtermin entstehende Entgang an Trinkgeld als Teil des regelmäßigen, wenn auch nicht vom Arbeitgeber geschuldeten Verdienstes der Ausschlussfrist des § 1162b ABGB. (T11)

9 ObA 308/98dOGH17.03.1999

nur T5; Beisatz: Für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre. (T12)

9 ObA 99/04fOGH17.11.2004

Auch; Beis wie T7 nur: Auch nicht für laufendes Gehalt oder Sonderzahlungen. (T13)

9 ObA 119/04xOGH15.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Präklusivfrist des § 34 AngG gilt für die anteiligen, auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen als Teil der Kündigungsentschädigung. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der schon vorher fällig gewordenen Sonderzahlungen. (T14)

9 ObA 63/05pOGH29.06.2005

nur T5; Beis wie T8; Beis wie T12

8 ObA 55/06fOGH23.11.2006

Vgl; Beisatz: Anwendung der Frist des § 34 AngG auch auf solche Ansprüche, die nach § 29 Abs 7 KVI über Verlangen des Angestellten an die Stelle der Kündigungsenschädigung treten sollen. (T15)

9 ObA 13/07pOGH08.08.2007

Vgl auch; Beis abweichend von T10; Beisatz: Die Entscheidung 9 ObA 396/97v geht davon aus, dass der Anspruch nach § 5 EFZG ein Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist. Die weiters geäußerte Annahme, dass dieser Erfüllungsanspruch im Fall einer unberechtigten Entlassung seine Rechtsnatur ändert und nun formell als Kündigungsentschädigung (und damit als Schadenersatzanspruch) zu qualifizieren ist, ist allerdings in der Tat nicht überzeugend. (T16)

8 ObA 9/09wOGH21.12.2009

Vgl

9 ObA 123/10vOGH22.12.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T16

9 ObA 94/16pOGH18.08.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820316_OGH0002_0040OB00002_8200000_002

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