OGH 9ObA63/05p

OGH9ObA63/05p29.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** GmbH, *****, wegen EUR 7.497,58 netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2005, GZ 7 Ra 197/04y-27, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Juli 2004, GZ 35 Cga 25/03g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Arbeitsrechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gleich Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.

Text

Begründung

Der Kläger war seit 15. 7. 1991 bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt, über deren Vermögen am 6. 3. 2000 der Konkurs eröffnet wurde. Am 10. 4. 2000 wurde der Kläger vom Masseverwalter entlassen. Es ist nicht mehr strittig, dass die Entlassung nicht gerechtfertigt war.

Der Kläger meldete im Konkurs über das Vermögen seines Dienstgebers seine aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses resultierenden, mit S 420.091,- bezifferten Forderungen erstmals am 28. 4. 2000 an. Die Forderung wurde in der Prüfungstagsatzung vom 15. 6. 2000 bestritten. Dem Kläger wurde zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung eine Frist von zwei Monaten eingeräumt.

Am 4. 9. 2000 meldete der Kläger seine Forderungen abermals im Konkurs seines Dienstgebers an, wobei der beklagte Masseverwalter nunmehr eine Forderung von EUR 2.176,74 anerkannte, die darüber hinausgehende Forderung von EUR 15.870,31 aber bestritt. Gleichzeitig beantragte der Kläger bei der IAF-Service GmbH die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger zunächst die Feststellung der bestrittenen Forderung als Konkursforderung. Im zweiten Rechtsgang qualifiziert er seine Forderung - der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts folgend - als Masseforderung und begehrt daher nunmehr den Zuspruch von EUR 15.870,31.

Der Beklagte wendete im zweiten Rechtsgang Verjährung ein. Zwar unterbreche die Anmeldung der Forderung bei der IAF-Service GmbH Verjährungs- und Verfallsfristen. Da aber nach dem Arbeitsvertrag die Ansprüche des Arbeitnehmers binnen drei Monaten geltend zu machen seien, sei die Klageforderung, die mit der Entlassung fällig geworden sei, zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der IAF-Service GmbH bereits „verjährt" gewesen. Darüber hinaus ende die Unterbrechungswirkung durch die nicht gehörige Betreibung der Forderung. Nach der Anmeldung bei der IAF-Service GmbH seien aber bis zur Einbringung der vorliegenden Klage ca zwei Jahre vergangen. Die Umstellung des Klagebegehrens (vom Feststellungs- auf ein Leistungsbegehren) sei überhaupt erst am 28. 4. 2004 erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete den Verjährungseinwand des Beklagten als unberechtigt. Zunächst sei durch die Anmeldung der Forderungen im Konkurs der Ablauf der Verjährungs- und auch der Verfallsfrist bis 15. 8. 2000 gehemmt worden bzw eine Fortlaufshemmung hinsichtlich der Verfallsfrist bis jedenfalls Mitte Oktober 2000 eingetreten. Die Anmeldung der Forderung bei der IAF-Service GmbH sei aber schon vorher erfolgt und habe die Verjährung und auch die Verfallsfrist unterbrochen. Auch der Einwand, der Kläger habe seine Forderung nicht gehörig betrieben, sei unzutreffend: Die Geltendmachung der Forderung als Konkursforderung sei irrtümlich erfolgt; erst durch die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. 2. 2004 sei der Kläger auf die unrichtige konkursrechtliche Qualifikation aufmerksam geworden.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger durch die Forderungsanmeldung am 28. 4. 2000 und durch die Einbringung des Antrags auf Insolvenz-Ausfallgeld am 4. 9. 2000 bzw am 6. 9. 2000 die Präklusivfrist des § 34 AngG gewahrt habe, sodass ihm „für die hier gegenständlichen Ansprüche Insolvenz-Ausfallgeld zu bezahlen" sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten.

Der Kläger beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hat sich in seinem „Verjährungseinwand" auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Verfallsklausel bezogen, nach der sämtliche offenen Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Einhaltung der Präklusivfrist des § 34 Abs 1 AngG geprüft, nach der Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung iSd §§ 28 und 29 AngG und Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag iSd § 31 AngG bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Vorweg ist daher klarzustellen, welche Frist überhaupt anzuwenden ist.

Der Kläger hielt dem Hinweis des Beklagten auf die einzelvertragliche Verfallsklausel entgegen, dass diese eine unzulässige Verkürzung der Frist des § 34 AngG bewirke und daher unwirksam sei. Dazu sind folgende Überlegungen anzustellen:

§ 4 Abs 1 AngG erfasst nur die dort genannten Ansprüche, also den Anspruch auf die sog. Kündigungsentschädigung (RIS-Justiz RS0029680; zuletzt 9 ObA 119/04x). Für diese Ansprüche kann die sechsmonatige Frist des § 34 Abs 1 AngG gemäß § 40 AngG nicht verkürzt werden (RIS-Justiz RS0029673; zuletzt 9 ObA 99/04f). Verfallsklauseln, die eine kürzere Frist vorsehen, sind daher auf den Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht anwendbar. Für andere Ansprüche ist hingegen die (auch einzelvertragliche) Vereinbarung kürzerer Verfallsfristen zulässig, sofern dadurch die Geltendmachung des Anspruchs nicht ohne sachlichen Grund unangemessen erschwert wird. Fristen von drei oder vier Monaten werden idR als zulässig erachtet (RIS-Justiz RS0016688; Arb 10.475; 9 ObA 12/04m). Mit der Begründung, dass nicht der Anspruch selbst, sondern nur dessen Geltendmachung betroffen sei, lässt die Rechtsprechung solche Vereinbarungen auch für zwingende Ansprüche zu (RIS-Justiz RS0034517; SZ 56/27; zuletzt 8 ObA 5/05a).

Für jenen Teil der Ansprüche des Klägers, bei denen es sich um Ansprüche nach § 29 AngG („Kündigungsentschädigung") handelt, kommt daher die im Arbeitsvertrag vereinbarte Verfallsfrist nicht zur Anwendung, weil - wie ausgeführt - für diese von § 34 Abs 1 AngG erfassten Ansprüche die in dieser Bestimmung normierte sechsmonatige Frist nicht verkürzt werden darf. Dies gilt für die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung iSd Positionen 1 und 2 der Klage, aber auch für die Positionen 3 und 4 (UZ/WR zur KE), weil diese ebenfalls aus dem Titel des Schadenersatzes für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses („fiktive Kündigungsfrist") begehrt werden. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung zählt hingegen grundsätzlich nicht zur Kündigungsentschädigung und ist daher nicht von § 34 Abs 1 AngG erfasst. Anders ist dies allerdings insoweit, als der abzufindende Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre (9 ObA 308/98d; Arb 11.365). Ob dies hier auf einen Teil der begehrten Urlaubsentschädigung zutrifft, kann mangels der dazu erforderlichen Feststellungen nicht beurteilt werden. Auch die Abfertigung ist nicht von § 34 AngG erfasst (RIS-Justiz RS0029680; RS0028477; Arb 10.997; 9 ObA 99/04f); Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Erhöhung des Abfertigungsanspruchs in der Zeit der fingierten Kündigungsfrist eingetreten wäre, sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.

Die dreimonatige Verfallsklausel kann daher nur für die Abfertigung und allenfalls für einen Teil der Urlaubsentschädigung zum Tragen kommen. Für diese Ansprüche ist sie - da iS der dargestellten Rechtslage nicht gesagt werden kann, dass sie die Geltendmachung der von ihr umfassten Ansprüche ohne sachlichen Grund unangemessen erschwert - wirksam und daher anzuwenden. Insofern bedarf es daher zur Wahrung der Ansprüche der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber innerhalb dreier Monate.

Der Einwand des Klägers, der vertraglichen Vereinbarung einer Verfallsfrist sei die für ihn günstigere Verfallsbestimmung des allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrages für die Handelsangestellten entgegengestanden, ist schon deshalb unberechtigt, weil diese Verfallsbestimmung erst mit 1. 1. 2001 in Kraft trat und der Vorgängerkollektivvertrag - von Überstundenansprüchen abgesehen - keine Verfallsbestimmung enthielt (9 ObA 12/04m).

Unstrittig ist, dass die Ansprüche des Klägers mit der Entlassung am 10. 4. 2000, und damit mit Ablauf dieses Tages (RIS-Justiz RS0028739; RS0029690; Arb 10581; Arb 11.079), fällig wurden. Kurz darauf - nämlich am 28. 4. 2000 - wurden sie im Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers angemeldet.

Dass nach § 9 Abs 1 KO durch die Anmeldung einer Forderung im Konkurs die Verjährung unterbrochen wird, ist richtig. Diese Wirkung tritt jedoch nur unter der Voraussetzung ein, dass die Forderung im Prüfungsverfahren nicht bestritten wird. Bei Bestreitung der Forderung ist die Verjährung nach § 9 Abs 2 KO bis zum Ablauf der nach § 110 Abs 4 zu setzenden Frist (hier: bis 15. 8. 2000) gehemmt, wobei die Hemmung als Ablaufhemmung qualifiziert wird (Schubert in Konecny/Schubert, KO § 9 Rz 6, 7 mwN). Diese Regelung gilt nicht nur für die Verjährungsfrist, sondern im Wege analoger Anwendung auch für Präklusivfristen (RdW 1998, 364) und daher auch für die Frist des § 34 Abs 1 AngG und für vertragliche Verfallsfristen.

Zur Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährung führt die Anmeldung aber nur, wenn es sich um eine im Konkurs anzumeldende Forderung handelt; nur für solche Forderungen besteht die Notwendigkeit der spezifisch konkursrechtlichen Geltendmachung. § 9 KO bezieht sich daher nur auf Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, nicht aber auf Masseforderungen. Masseforderungen können sofort nach der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfahrensunterbrechung gegen den Masseverwalter weiter verfolgt werden (Schubert in Konecny/Schubert, KO § 9 Rz 2). Bei den Forderungen des Klägers handelt es sich allerdings - wie zwischen den Parteien nicht mehr strittig ist - um Masseforderungen (§ 46 Abs 1 Z 3a KO), die nicht der Anmeldung unterliegen und vom Kläger nur irrtümlich angemeldet wurden. Die irrtümliche Anmeldung einer Masseforderung bewirkt aber aus dem eben genannten Grund bei Forderungen, die keine Konkursforderungen sind, keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung (5 Ob 314/86 = WBl 1987, 130; ebenso Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, § 9 Rz 3; Jaeger/Henckel, Konkursordnung9 § 25 Rz 45; dass Schubert, aaO § 9 Rz 3 für den Fall, dass die Feststellung als Konkursforderung beantragt wird, die Unterbrechung der Verjährung zu bejahen scheint, veranlasst den erkennenden Senat nicht, von der in 5 Ob 314/86 vertretenen Auffassung abzugehen).

Das bedeutet, dass die Anmeldung der Forderungen des Klägers am 28. 4. 2000 keine Unterbrechungs- bzw Hemmungswirkung iSd § 9 KO entfaltet hat.

Für jene Ansprüche, auf die die im Arbeitsvertrag vereinbarte dreimonatige Verfallsfrist zur Anwendung kommt, ist aber zu beachten, dass diese Verfallsfrist - anders als die gesetzliche Frist des § 34 AngG - schon durch die schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber gewahrt wird. Diesem Erfordernis wurde durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs aber Rechnung getragen. Die Entscheidung 5 Ob 314/86 steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil es dort nur um die Unterbrechung der gesetzlichen Ausschlussfrist (dort § 1162d ABGB) ging, die mangels Anwendbarkeit des § 9 KO verneint wurde. Für die Erfüllung des Erfordernisses der schriftlichen Geltendmachung bedarf es hingegen des Rückgriffs auf § 9 KO nicht. Die dreimonatige Verfallsfrist - soweit sie überhaupt anwendbar ist - hat der Kläger daher mit der Anmeldung vom 28. 4. 2000 hinsichtlich der darin geltend gemachten Forderungen gewahrt.

Zu Recht wendet der Beklagte allerdings ein, dass der Kläger Urlaubsentschädigung in der Anmeldung vom 28. 4. 2000 lediglich in der Höhe von S 39.091,- (EUR 2.840,8) angemeldet hat, während er in der Anmeldung vom 4. 9. 2000 - wie in der Klage - S 47.570,99 (EUR 3.457,12) geltend machte. Es trifft daher zu, dass der Kläger hinsichtlich des Differenzbetrags von EUR 616,32 die dreimonatige Verfallsfrist - so sie auf diesen Teil des Anspruchs anzuwenden ist (dazu gleich) - nicht gewahrt hat.

Dem hält der Kläger in der Revisionsbeantwortung entgegen, dass es zur Einhaltung einer Verfallsklausel ausreiche, Ansprüche lediglich ihrer Art nach geltend zu machen; die ziffernmäßige Aufgliederung sei nicht erforderlich. Das trifft im Allgemeinen auch zu (vgl RIS-Justiz RS0029775; RS0034446; zuletzt etwa 9 ObA 153/03w). Legt sich aber der (hier noch dazu rechtsanwaltlich vertretene) Arbeitnehmer auf einen exakten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls entgegengetreten werden kann. Wäre daher die dreimonatige Verfallsfrist auf die in Rede stehende Anspruchsdifferenz anzuwenden, wäre dieser Ansrpuchsteil verfallen und das darauf gerichtete Klagebegehren abzuweisen.

Es wurde allerdings bereits oben ausgeführt, dass der Anspruch auf Urlaubsentschädigung, der grundsätzlich nicht zur Kündigungsentschädigung zählt und daher nicht von § 34 Abs 1 AngG erfasst ist, insoweit Teil der Kündigungsentschädigung ist, als der abzufindende Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre (9 ObA 308/98d; Arb 11.365). In diesem Umfang handelt es sich daher inhaltlich um einen Teil der Kündigungsentschädigung, für den die sechsmonatige Frist des § 34 Abs 1 AngG gemäß § 40 AngG nicht verkürzt werden kann. Ob dies hier auf einen Teil der begehrten Urlaubsentschädigung bzw allenfalls gerade auf jenen Teil der Urlaubsentschädigung zutrifft, der erstmals im September 2000 - und damit außerhalb der dreimonatigen Verfallsfrist - geltend gemacht wurde, kann derzeit nicht beurteilt werden. Insofern bedarf es konkreter Behauptungen über die Berechnung der geltend gemachten Urlaubsentschädigung bzw der Ursachen über die Differenzen zwischen der ursprünglichen Anmeldung und der nunmehr geltend gemachten Forderung. Erst dann kann beurteilt werden, ob diese Differenz verfallen ist oder nicht.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, wird auch die Abfertigung nicht von § 34 AngG erfasst (siehe die bereits oben zitierten Belegstellen). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Erhöhung des Abfertigungsanspruchs in der Zeit der fingierten Kündigungsfrist eingetreten wäre, sind - wie ebenfalls schon ausgeführt wurde - dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Da - wie eben gezeigt - der Kläger insofern die dreimonatige Verfallsfrist gewahrt hat, wird dem Klagebegehren - soweit es die Abfertigung betrifft - stattzugeben sein.

Für jenen Teil der Ansprüche des Klägers, auf die die einzelvertragliche Verfallsfrist nicht anzuwenden ist, kommt es auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Anmeldung im Konkurs aber gar nicht an, weil die Ansprüche ohnedies innerhalb der für diese Ansprüche geltenden Frist des § 34 AngG bei der IAF-Service GmbH angemeldet wurden. Damit kommt die von den Vorinstanzen zitierte Bestimmung des § 7 Abs 1 IESG zum Tragen, nach der durch den fristgerechten (daher binnen sechs Monaten gestellten) Antrag Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen werden (RIS-Justiz RS0116254; 9 ObA 53/02p).

Damit ist aber noch nichts über den - von der zweiten Instanz nicht behandelten - Einwand des Beklagten gesagt, dass die durch die Antragstellung bei der IAF-Service GmbH bewirkte Unterbrechung der Frist des § 34 AngG mangels gehöriger Betreibung der Ansprüche des Klägers wieder weggefallen ist.

Dass - wie das Berufungsgericht meint - der Gesetzgeber durch die Schaffung des in § 7 Abs 1 IESG normierten Unterbrechungsgrundes klarstellen wollte, dass es einer zusätzlichen Klage des Arbeitnehmers zur Wahrung der Verjährungs- und Verfallsfristen nicht bedarf, ist richtig (RIS-Justiz RS0116254; 9 ObA 53/02p). Auch hier muss aber - wie der Beklagte richtig geltend macht - der Grundsatz gelten, dass die Unterbrechungswirkung nur unter der Bedingung eintritt, dass die Betreibung des Anspruchs „gehörig fortgesetzt" wird, sodass sie im Falle einer ungewöhnlichen Untätigkeit des Anspruchswerbers rückwirkend wegfällt (näher dazu M. Bydlinski in Rummel³ § 1497 Rz 10 mwN; siehe dort auch zur einzelfallabhängigen Beurteilung, ab wann ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung nicht mehr hingenommen werden kann). Hier macht der Beklagte geltend, dass der Kläger nach der Antragstellung bei der IAF-Service GmbH untätig geblieben sei, sodass die Unterbrechung der Frist des § 34 AngG wieder weggefallen sei. Die vorliegende Klage, die mehr als zwei Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche eingebracht wurde, sei daher verfristet.

Die Berechtigung dieses Einwandes kann derzeit nicht beurteilt werden, weil Vorbringen und Feststellungen darüber, welches Schicksal der Antrag des Klägers bei der IAF-Service GmbH erlitten hat, fehlen. Vor allem ist unklar, ob die IAF-Service GmbH über den Antrag des Klägers entschieden und ihn (ganz oder teilweise) abgewiesen hat. Ebenso ist unklar, ob der Kläger eine allfällige (teilweise) Ablehnung seiner Ansprüche durch die IAF-Service GmbH zum Anlass für eine Klageführung genommen hat bzw wie lang ein über eine solche Klage eingeleitetes Verfahren gedauert hat. Insofern erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig. Erst auf Grund dieser Klarstellung kann beurteilt werden, ob der Kläger seinen Anspruch gehörig verfolgt hat und ob daher die vorliegende Klageführung rechtzeitig war. Aus Andeutungen des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung könnte geschlossen werden, dass das von der IAF-Service GmbH über den Antrag des Klägers abgewickelte Verfahren noch gar nicht beendet ist. Träfe dies zu, wäre der Vorwurf der nicht gehörigen Betreibung des Anspruchs nicht berechtigt. Dazu bedarf es aber konkreter Behauptungen und entsprechender Feststellungen, die bislang völlig fehlen.

Da diese Rechtslage im Verfahren vor den Vorinstanzen in dieser Klarheit nicht erkannt wurde, ist es nicht möglich, unter Anwendung der Regeln über die Behauptungs- und Beweislast (siehe dazu M. Bydlinski, aaO, § 1497 Rz 10) sofort zu entscheiden. Vielmehr erweist es sich als notwendig, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des noch offenen Klagebegehrens aufzuheben und den Parteien Gelegenheit zu geben, nach Erörterung der aufgezeigten Sach- und Rechtslage zweckdienliche Behauptungen und Beweisanträge zu den hier aufgeworfenen Fragen vorzubringen. Auf dieser Grundlage wird sodann das Verfahren zu ergänzen und über das Klagebegehren abschließend zu entscheiden sein.

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