OGH 8ObA279/95

OGH8ObA279/9518.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Univ.Prof.Dr.Franz Schrank und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Radisa R*****, vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 61.206,08 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Mai 1995, GZ 11 Ra 20/95-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Dezember 1994, GZ 17 Cga 192/92-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat die - nur mehr entscheidungswesentliche - Anwendbarkeit der Verfallsbestimmungen des Art.XX des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe auf Teile der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zu Recht bejaht, sodaß gemäß § 48 ASGG auf diese zutreffende Begründung verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken:

Gemäß Z 1. der genannten Kollektivvertragsbestimmung müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden. Von dieser Verfallsklausel, die in Ansehung ihrer Dauer nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung angesehen werden kann (SZ 56/27; DRdA 1989, 196), sind alle jene Ansprüche erfaßt, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (§ 1164 Abs.1 ABGB) Bestimmung des § 1162d ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf (SZ 44/151; DRdA 1989, 196). Die Kündigungsentschädigung umfaßt alle vertragsgemäßen Ansprüche des Dienstnehmers auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen. Nicht als Kündigungsentschädigung zu qualifizieren ist unter anderem die Urlaubsentschädigung (ArbSlg 10.141), welche mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen von der kollektivvertraglichen Verfallsklausel erfaßt werden kann (SZ 59/180).

Sowohl der bis zur (rechtswidrigen) Entlassung des Klägers begehrte aliquote Anteil an Lohn und Sonderzahlungen als auch die Urlaubsentschädigung fallen daher nicht in den Geltungsbereich des § 1162d ABGB, weshalb die kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen zur Anwendung zu gelangen haben. Die Behauptungs- und Beweislast für die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung dieser Ansprüche lag ausschließlich beim Kläger (ArbSlg 9861; 7 Ob 619/91), sodaß - mangels entsprechenden Vorbringens - das Unterbleiben von dem Standpunkt des Klägers günstigen Feststellungen nicht den in der Revision gerügten Verfahrensmangel darstellen kann. Insbesonders fehlt es auch an Behauptungen und Feststellungen über ein arglistiges Verhalten der beklagten Partei, wodurch der Kläger von der rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung der durch die Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Ansprüche abgehalten worden sein könnte.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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