Rechtssatz
Ob die aufgezeigten subjektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
7 Ob 605/81 | OGH | 12.11.1981 |
Veröff: NZ 1983,184 |
3 Ob 574/83 | OGH | 14.09.1983 |
Auch; Veröff: RdW 1984,43 |
6 Ob 128/05z | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis der Gegenleistung im Vergleich zum Übernahmswert stellt ein Indiz für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht dar, eine Schenkungsabsicht setzt aber immer ein entsprechendes Schenkungsbewusstsein, das hier aber gerade nicht festgestellt wurde. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T1)<br/>Veröff: SZ 2005/103 |
6 Ob 153/07d | OGH | 13.07.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen beabsichtigten die Parteien bei Abschluss des Übergabsvertrags nicht, Vermögenswerte zu schenken bzw anzunehmen; sie hatten keinerlei Schenkungsabsicht. (T2) |
8 Ob 28/10s | OGH | 19.05.2010 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die Schenkungsabsicht setzt immer auch ein Schenkungsbewusstsein voraus. (T3) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren. (T4) |
7 Ob 159/14d | OGH | 05.11.2014 |
Ähnlich; Beisatz: Die Frage, ob jemand in Schenkungsabsicht handelt, ist eine Tatfrage. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19811112_OGH0002_0070OB00605_8100000_001
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