European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122329
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine gemischte Schenkung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen; entscheidend ist vielmehr die Schenkungsabsicht in Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung (RIS‑Justiz RS0019371; 3 Ob 167/11x mwN). Dabei handelt es sich um eine nicht revisible Tatfrage (RIS‑Justiz RS0019293 [T3]). Da die Vorinstanzen das Vorliegen einer Schenkungsabsicht ausdrücklich verneint haben, liegt unabhängig vom Wert der beiderseitigen Leistungen keine gemischte Schenkung vor. Damit ist auch unerheblich, ob die Voraussetzungen für eine wirkliche Übergabe iSv § 943 ABGB erfüllt waren oder nicht.
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