European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00159.14D.1105.000
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der erstbeklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur außerordentlichen Revision der Klägerin:
Es ist allgemein anerkannt, dass der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses gewährt (RIS‑Justiz RS0012924).
Das Klagebegehren ist darauf gerichtet, die Beklagten schuldig zu erkennen, hinsichtlich zweier Liegenschaftsanteile in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin einzuwilligen, Zustimmungserklärungen abzugeben und Urkunden zu unterfertigen. Dieses Begehren kann mit Erfolg nur gegen den grundbücherlichen Eigentümer gerichtet werden. Das ist im vorliegenden Fall die Erstbeklagte, die Verlassenschaft nach der eingeantworteten Erbin nach E***** K*****. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Zweitbeklagte als bloße Pflichtteilsberechtigte nicht passiv legitimiert sei, hält sich im Rahmen der Judikatur. Die Zweitbeklagte tritt als Pflichtteilsberechtigte nicht in die Rechtsstellung der Erblasserin ein. Darauf hat auch das mit der Erbin geschlossene Pflichtteilsübereinkommen, nach dem die Zweitbeklagte Hälfteeigentümerin der Liegenschaftsanteile werden solle, keinen Einfluss, solange keine entsprechende Verbücherung stattgefunden hat. Die Klägerin stellte gegenüber der Zweitbeklagten kein Unterlassungsbegehren, sodass der Hinweis auf das Pflichtteilsübereinkommen das Klagebegehren nicht stützen kann.
Zur außerordentlichen Revision der Erstbeklagten:
Die Revision übergeht, dass die Frage, ob jemand in Schenkungsabsicht handelt, eine Tatfrage ist (RIS‑Justiz RS0019229). Den Bestand der Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet (RIS‑Justiz RS0019370).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin als Legatarin das Hälfteeigentum an den vom Legat der ursprünglichen Eigentümerin (der verstorbenen Tochter von E***** K*****) umfassten Liegenschaftsanteilen der E***** K***** nicht unentgeltlich überlassen habe, entspricht den eindeutigen Feststellungen des Erstgerichts. Die Legatarin handelte dabei aus „Pietätsgründen“. Im betreffenden „Erbenübereinkommen“ zwischen der Klägerin als Legatarin und der Mutter E***** K***** wurde klar geregelt, dass die Klägerin nur auf eine sofortige Eigentumsübertragung „verzichtete“. Im folgenden Text wird festgelegt, wann (nämlich nach dem Tod von E***** K*****) der Klägerin im Sinn des Legates das Eigentum sozusagen endgültig zufallen sollte. Auch E***** K***** ging bei ihrer letztwilligen Verfügung dementsprechend davon aus, dass die Liegenschaftsanteile nicht zu ihrem Vermögen gehörten. Aus den Feststellungen geht zweifelsfrei hervor, dass die Leistung der Klägerin und jene von E***** K***** im Austauschverhältnis standen. Auf das Fruchtgenussrecht und das Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde nicht verzichtet. Diese Belastungen wurden auch nicht im Grundbuch gelöscht, sie wurden offensichtlich übersehen.
Das österreichische Recht unterwirft nur unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall besonderen Formerfordernissen (RIS‑Justiz RS0019174), nicht indessen entgeltliche Rechtsgeschäfte (1 Ob 2342/96k mwN).
Die Erstbeklagte kann sich ausgehend von den Feststellungen nicht darauf stützen, dass das „Erbenübereinkommen“ mangels Notariatsakts nichtig wäre. E***** K***** verpflichtete sich nur zur Rückgabe dessen, was ihr aus Freizügigkeit der Klägerin während ihrer Lebenszeit zukommen sollte.
Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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