OGH 8Ob28/10s

OGH8Ob28/10s19.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** B*****, vertreten durch Dr. Susanne Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach P***** B*****, vertreten durch Mag. Oliver Wojnar, Rechtsanwalt in Wien, als Verlassenschaftskurator, wegen 79.200 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. Februar 2010, GZ 16 R 5/10p-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Vereinbarung durch die Vorinstanzen als entgeltliches Rechtsgeschäft ist nicht zu beanstanden.

Das wesentliche Argument der Revisionswerberin besteht in der Annahme, bei der Verpflichtungserklärung des verstorbenen Sohnes des Klägers habe es sich in Wahrheit um einen Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe gehandelt, dessen Gültigkeit von der Einhaltung der Notariatsaktsform abhängig gewesen sei (§ 1 Abs 1 lit d Notariatsaktgesetz). Dem verstorbenen Sohn des Klägers sei nämlich letztlich nicht die in der schriftlichen Vereinbarung versprochene Rechtsstellung eines Alleingesellschafters der GesmbH eingeräumt worden, sondern nur die eines Begünstigten einer Privatstiftung. Als solchem sei ihm aber kein klagbarer Anspruch gegen die Stiftung zugekommen, sodass es an einer Gegenleistung des Klägers für die zugesagte Versorgungsrente fehle.

Mit diesen Ausführungen, die großteils am festgestellten Sachverhalt vorbeigehen, vermag die Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Eine Schenkung ist ein Konsensualvertrag, durch den jemandem eine körperliche oder unkörperliche Sache in Schenkungsabsicht überlassen wird. Die für die Schenkung begriffswesentliche Schenkungsabsicht richtet sich auf eine freiwillige (freigebige) unentgeltliche Leistung, die auf keine andere Gegenleistung oder sittliche Pflicht gegründet ist (Schubert in Rummel³, § 938 Rz 1 ff mwN; RIS-Justiz RS0018833). Die Schenkungsabsicht setzt immer auch ein Schenkungsbewusstsein voraus (RIS-Justiz RS0019229 [T1]). Die Vereinbarung einer Gegenleistung schließt umgekehrt eine Schenkungsabsicht aus (vgl EvBl 1964/161 - Ausgedingezusage bei der Gutsübergabe); allenfalls könnte bei - hier aber nicht behauptetem - Missverhältnis der beidseitigen Leistungen eine gemischte Schenkung anzunehmen sein. Die Gegenleistung braucht überhaupt keinen Vermögenswert zu haben, es genügt, dass wegen eines Interesses an dem versprochenen Verhalten des Empfängers geleistet wird (Schubert aaO § 941 ABGB Rz 2 mwN).

Ob die subjektiven Voraussetzungen für eine Schenkung vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0019229). Nach den für das Revisionsverfahren maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen gingen der Kläger und sein Sohn bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Juni 2002 davon aus, dass die Gegenleistung für die Versorgungsrente, nämlich die Übertragung des Gesellschaftsanteils an den Sohn, rechtlich unter Zwischenschaltung einer Stiftung erfolgen sollte.

An der Entgeltlichkeit dieses Vertrags kann daher überhaupt kein Zweifel aufkommen. Ob die einvernehmlich gewählte Form der indirekten Übergabe - auch unter Berücksichtigung der mit dieser Konstruktion verfolgten besonderen Zwecke - für den Empfänger günstiger oder ungünstiger als eine unmittelbare Übertragung des Geschäftsanteils war, spielt dabei keine Rolle. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat der Sohn des Klägers die von beiden Vertragsteilen gewollte Gegenleistung zur Gänze erhalten.

Den Revisionsausführungen über die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Begünstigten einer Privatstiftung ein klagbarer Anspruch gegen diese zusteht, kommt für den vorliegenden Fall überhaupt keine nachvollziehbare Relevanz zu.

Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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