OGH 1Ob793/80 (RS0076559)

OGH1Ob793/8028.1.1981

Rechtssatz

Der Bund hat, wie durch die Neufassung des § 15 Abs 1 UVG durch BGBl 1981/278 klargestellt wurde, im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen ein Rekursrecht, das er durch den Präsidenten des OLG ausübt. Dieses Rekursgericht bezweckt unter anderem die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Vorschüssen.

Normen

UVG §15 Abs1

1 Ob 793/80OGH28.01.1981

Veröff: RZ 1981/58 S 207 = ÖA 1982,42

2 Ob 549/86OGH18.03.1986
2 Ob 508/94OGH30.06.1994
1 Ob 364/98fOGH23.03.1999

Veröff: SZ 72/50

10 Ob 28/09dOGH16.06.2009

Auch; Beisatz: Im Rahmen der ihm im UVG zugewiesenen Rechtsposition hat der Bund eine ihn beschwerende unrechtmäßige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hintanzuhalten. (T1);<br/>Beisatz: In diesem Sinn werden Interessen des Bundes verletzt, wenn er weiter zu Zahlungen verpflichtet ist, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (weitergehende) Herabsetzung oder die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse vorliegen; eine Beschwer des Bundes ist in diesem Fall zu bejahen. (T2)

10 Ob 71/09bOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/148

10 Ob 15/11wOGH12.04.2011

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19810128_OGH0002_0010OB00793_8000000_002

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