Rechtssatz
Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe und muss daher von den Ehegatten auch noch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden.
7 Ob 536/81 | OGH | 19.03.1981 |
Auch; Beisatz: Auch die eheliche Bestandspflicht und die Pflicht zur anständigen Begegnung. (T1) |
3 Ob 158/07t | OGH | 23.10.2007 |
Auch; Beisatz: Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht auch nach vom anderen Ehegatten gesetzten Eheverfehlungen, auch wenn diese zu einer Zerrüttung, aber eben noch nicht zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe führten. (T2) |
4 Ob 100/15g | OGH | 11.08.2015 |
Auch; Beisatz: Der Ehestörer greift in diese Rechte daher auch dann ein und haftet für die Detektivkosten, wenn sein Verhalten für die Zerrüttung der Ehe deswegen nicht kausal werden konnte, weil die Zerrüttung bereits eingetreten war. (T3)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00681_8000000_001
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