OGH 1Ob101/97b

OGH1Ob101/97b15.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagte Partei Andrea Johannes M*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 84.720,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 17.Dezember 1996, GZ 29 R 363/96s-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander unter anderem zur Treue verpflichtet. Diese Pflicht besteht während der ganzen Dauer der Ehe und muß von den Ehegatten auch noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden (EFSlg 57.109; EFSlg 60.188 ua). Ihr Fortbestehen wird von einer allenfalls eingetretenen Zerrüttung der Ehe nicht beeinflußt. In diese Rechte greif der Ehestörer ein, weshalb er nach ständiger Rechtsprechung - ungeachtet ob sein Verhalten für die Zerrüttung der Ehe kausal war - aus dem Titel des Schadenersatzes die Kosten der Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten zu ersetzen hat (JBl 1978, 594; EvBl 1981/121; RZ 1982/15; SZ 58/164; 3 Ob 575/92).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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