OGH 1Ob552/80 (RS0008428)

OGH1Ob552/805.3.1980

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 185 Abs 3 AußStrG stellt nicht nur eine besondere Regelung der Art der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw für den Verlust des Anspruches auf rechtliches Gehör in dringenden Vormundschafts- und Pflegschaftssachen dar; eine solche Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesbestimmung würde die darin vorgesehene Rechtsfolge (Annahme, daß der säumige Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt) inhaltsleer machen und die Absicht des Gesetzgebers, eine Verfahrensbeschleunigung zu erwirken, und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen, zunichte machen.

Normen

AußStrG §185 Abs3

1 Ob 552/80OGH05.03.1980
2 Ob 631/85OGH08.10.1985

nur: Absicht des Gesetzgebers, eine Verfahrensbeschleunigung zu erwirken, und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen. (T1)

10 Ob 506/87OGH17.11.1987
4 Ob 525/89OGH04.04.1989

AnwBl 1990,158 (Grill)

1 Ob 503/93OGH26.11.1992

nur T1

2 Ob 598/93OGH13.01.1994

nur T1

1 Ob 2092/96wOGH04.06.1996

nur T1

1 Ob 16/00kOGH25.07.2000

Veröff: SZ 73/119

3 Ob 162/01xOGH11.07.2001

Auch

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0010OB00552_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)